Urteil: Leichentransport bei Mordverdacht geht zu Lasten des Staates

Vermutet die Polizei, dass es sich bei einer Toten um das Opfer eines Gewaltverbrechens handelt, müssen die Hinterbliebenen nicht den Abtransport der Leiche durch ein Bestattungsunternehmen bezahlen. Auch wenn sich dann der kriminalistische Anfangsverdacht als haltlos herausstellt und die polizeilichen Ermittlungen eingestellt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße entschieden (Az. 5 K 301/11).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war eine Frau aus der Südwestpfalz tot in einem Feld aufgefunden worden. Die Polizei und eine Homburger Rechtsmedizinerin nahmen vor Ort ihre Ermittlungen auf und kamen zu dem vorläufigen Schluss, dass ein Gewaltverbrechen an der Frau nicht ausgeschlossen sei. Daraufhin ordnete die diensthabende Staatsanwältin an, die Leiche zunächst von einem örtlichen Bestattungsinstitut in deren Räumen sicherstellen zu lassen und am Morgen zur Obduktion in die Gerichtsmedizin nach Homburg zu überführen.

Nachdem festgestellt worden war, dass es sich nicht um einen unnatürlichen Tod handelt, wurde dem Witwer die Rechnung des Bestattungsinstituts für die Bergung und Überführung der Leiche in Höhe von 915,15 Euro zugeschickt. Wogegen [foto id=“383444″ size=“small“ position=“left“]dieser sich wehrte. Er sei höchstens bereit, die angemessenen und marktüblichen Kosten dafür zu tragen, die sich auf einen weit geringeren Betrag belaufen würden.

Der Leichentransport zum Bestattungsinstitut in Zweibrücken habe strafrechtlichen und von der Staatsanwaltschaft angeordneten Zwecken gedient, weshalb die Kosten dafür der Staat zu tragen hat und diese nicht auf Grund einer polizeirechtlichen Vorschrift von den Hinterbliebenen eingefordert werden dürfen. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Überführung nach der Leichenschau habe das vorläufige Ermittlungsergebnis immer noch darin bestanden, ein Gewaltverbrechen nicht auszuschließen. Eine begründete Annahme, die erst nach der für den nächsten Morgen angeordneten Obduktion der Leiche hinfällig wurde.

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