Urteil: Lkw-Betriebshaftung greift nicht auf der Hebebühne

Gerät ein für eine bevorstehende Inspektion auf der Hebebühne einer Werkstatt abgestellter Lkw in Brand und greift das Feuer auf die Halle über, kann der dabei entstehende Schaden nicht der allgemeinen betriebsbedingten Haftung des Fahrzeugs zugerechnet werden. Der Lastwagen war schon vor dem Feuer gewissermaßen „aus dem Verkehr gezogen“ und damit juristisch nicht mehr in der Lage, betriebsbedingte verkehrs- oder maschinentechnische Schäden anzurichten. Diese Auffassung hat jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf vertreten (Az. I-1 U 6/10).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war der anderthalb Jahrzehnte alte Lkw am Freitag in die Werkstatt gebracht und weisungsgemäß für Montag auf der Hebebühne abgestellt worden. Noch vor der geplanten Durchsicht des Fahrzeugs schlugen nach dem Wochenende Flammen aus dem Fahrerhaus. Mit Hilfe eines Baggers konnte das brennende Fahrzeug in letzter Sekunde aus der Halle gezogen und der Brand im Freien gelöscht werden. An der Werkstatt entstanden Schäden in Höhe von fast 85 000 Euro.

Diese dürfen laut Düsseldorfer Urteilsspruch aber nicht der Betriebshaftung des Lkw-Halters zugerechnet werden, da das Feuer nicht bei Verkehrsvorgang, sondern während der Erfüllung einer vertraglichen Wartungsverpflichtung entstanden ist. Der Lkw habe auch gar nicht betriebsbereit zur Verfügung gestanden, da er auf der Hebebühne das Wochenende über gar nicht benutzt werden konnte.

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