Urteil: Polizeiklausel in den AGB’s von Autovermietern ungültig

Verpflichtet ein Autovermieter seine Kunden, bei jedem Unfall die Polizei hinzuzuziehen, so ist die entsprechende Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig. So urteilte das Landgericht Hamburg (Az. 331 S 57/09) und wies die Klage eines Autovermieters ab, der nach Beschädigungen am Fahrzeug vom Kunden Schadensersatz verlangte.

Klage auf Schadensersatzanspruch

Dieser war mit dem Mietwagen gegen einen Pfosten gestoßen und hatte entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht die Polizei gerufen.Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte der Mieter eines Leihwagens die Schranke eines Zufahrtweges übersehen und war mit deren Pfosten kollidiert. Dabei wurde lediglich der Mietwagen eingebeult und verschrammt, die Schranke blieb aber unversehrt. Daher sah der Kunde keinen Grund, die Polizei zur Unfallaufnahme zu rufen. Der Autovermieter aber klagte auf Schadensersatz und verwies auf die Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie verpflichteten den Mieter, bei jedem Unfallschaden die Polizei hinzuzuziehen und auf sie zu warten.

AGB-Klausel unwirksam

Diese Klausel jedoch befanden die Hamburger Richter für unwirksam, da sie nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz von 2008 den Mieter unangemessen benachteilige. Mangels Personenschäden oder Schäden am Eigentum Dritter sei die Polizei nicht erforderlich gewesen.

[foto id=“321032″ size=“small“ position=“right“]Das Gericht skizzierte in seiner Urteilsbegründung ein absurdes Beispiel, welches mit der Polizeiklausel möglich wäre: Würde man infolge eines Wildunfalls gegen einen Baum fahren und bewusstlos vom Unfallort per Krankenwagen abtransportiert werden, haftet man voll für den Schaden am Wagen, da man ja nicht auf das Eintreffen der Polizei gewartet und somit vertragswidrig gehandelt hat.

Tipp von uns, wenn die Schuldfrage nach einem Unfall eindeutig geklärt ist und man ruft dennoch die Polizei, so ist diese verpflichtet den Unfallverursacher hinsichtlich seiner begangenen Ordnungswidrigkeit (zb. Missachtung der Vorfahrt) zu belangen. Das heißt, dass der ohnehin Gestrafte noch zur Kasse gebeten wird und gar noch Punkte in Flensburg sammelt.

 

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