Urteil: Rasender Radler – Kein Schadenersatz nach Sturz

Fährt ein Radfahrer so schnell, das er sein Gefährt im Notfall nicht mehr zum Stehen bringen kann, ist er für die Folgen seines Sturzes selbst haftbar. Das gilt auch dann, wenn sein Sturz durch ein Ausweichmanöver wegen eines korrekt fahrenden Busses ausgelöst wurde. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Ein Radfahrer war mit überhöhter Geschwindigkeit mittig auf einer abschüssigen Straße unterwegs und erschreckte sich, als er in einer Linkskurve einen Bus bergauf fahren sah. Er verriss sein Rad und stürzte. Der Busfahrer hatte bereits seine Geschwindigkeit reduziert. Die Gefahr eines Zusammenstoßes bestand nicht.

Der Radfahrer klagte auf Schadensersatz gegen den Busfahrer und begründete dies mit der grundsätzlich höheren Betriebsgefahr des Busses und damit, dass durch das Auftauchen des Busses der Sturz letztlich erst ausgelöst wurde. Dem widersprachen die Richter, obwohl ein Zusammenhang des Unfalls mit dem Betrieb des Busses bestand und die Rechtsprechung eine Mithaftung des Busses vorsehen kann.  

In diesem Fall wog das Fehlverhalten des rasenden Radlers aber derart schwer, das die höhere Betriebsgefahr des Busses dahinter zurücktritt, berichtet die Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline. Das Urteil ist rechtskräftig. (Az. 13 U 46/10)

 

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