Urteil: Reiseveranstalter muss vor bekannten, gefährlichen Tieren warnen

Verletzt sich ein Urlauber bei der Flucht vor einem plötzlich am Rande eines Ausflugparkplatzes auftauchenden Wachhund, muss der Reiseveranstalter für den Unfall aufkommen und dem Verunglückten Schmerzensgeld zahlen. Zumindest dann, wenn es sich um eine Routine-Tour handelte und die örtlichen Reisebetreuer von der Existenz des gefährlichen Tieres zwar wussten, die Ausflugsteilnehmer davor aber nicht ausdrücklich warnten. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Koblenz entschieden (Az. 5 U 1354/10).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, spielte sich das Drama auf einer Türkeireise ab. Zu dem Programm gehörte auch der landesübliche Verkaufsbesuch per Bus in einem Juweliergeschäft von Antalya. Ein 72-jähriger Reiseteilnehmer hatte aber kein Interesse an der Schmuckpräsentation und wollte die Zeit im Schatten von Bäumen an Rande des Bus-Parkplatzes verbringen. Dort stürzte unerwartet ein Wachhund auf ihn zu und schnappte nach dem Fuß des Mannes. Woraufhin der in Panik zum Bus zurück zu rennen versuchte und dabei hinfiel.[foto id=“359298″ size=“small“ position=“left“]

Die Verletzungen in Folge des Sturzes erwiesen sich als erheblich. Weshalb der Pauschalreisende von dem Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung plus Schmerzensgeld in Höhe von 3000 Euro verlangte. Was das Unternehmen allerdings zurückwies, da sich der Mann ohne Not selbst in den Aktionsradius des Hundes begeben hatte. Da das Tier angekettet war, hätte der Mann ja zunächst stehen bleiben und abwarten können, ob der Hund ihn bei seinem Angriff überhaupt erreichen kann.

Für die Koblenzer Oberlandesrichter eine absurde Vorstellung. Zumal der ortsunkundige Tourist mit dem Auftauchen eines zweiten Hundes angesichts einer ersten und weithin sichtbaren Hundehütte direkt neben dem Tor zur Parkplatz-Einfahrt überhaupt nicht rechnen konnte.

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