Urteil: Rückgaberecht für Gebrauchtwagenkäufer

Ist der Gebrauchtwagenverkäufer über einen Unfallschaden informiert, verschweigt diesen aber gegenüber dem Kunden, handelt der Händler falsch. Auch das fahrlässige Nichtbemerken eines Vorschadens begründet den Verdacht des Vorsatzes. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe veröffentlichte kürzlich dieses Urteil.

Die Klägerin erwarb ein unfallfreies Fahrzeug, so stand es immerhin im Kaufvertrag. Später stellte sich allerings heraus, dass der Gebrauchtwagen bei einem Verkehrsunfall einen Heckschaden erlitten hatte. Im Zuge der Reparatur wurde das Fahrzeug nachlackiert und wies deutliche Farbunterschiede im Lack auf.[ no Image matched ]

Das Auto war vor dem Verkauf an die Klägerin bereits zweimal in Zahlung genommen worden: Einmal mit Verweis auf die Nachlackierung und einmal ohne Verweis. Daraufhin focht die Klägerin den Kaufvertrag wegen Verschweigens eines Unfallschadens an. Die Klägerin erhielt Recht.

Der Gerichtsentscheid

Das OLG unterstellte dem Gebrauchtwagenverkäufer arglistiges Verschweigen. Denn aus den deutlich durch Farbtonunterschiede wahrnehmbaren Nachlackierungen ergebe sich ein Unfallverdacht. Und ein solcher Verdacht ist für einen prfessionellen Gebrauchtwagenverkäufer ersichtlich.

Laut OLG ist jeder Gebrauchtwagenverkäufer verpflichtet, das zu veräußernde Fahrzeug zumindest in begrenztem Umfang auf mögliche Unfallschäden zu untersuchen. Hierzu gehöre in jedem Fall eine Sichtkontrolle auf Nachlackierungen oder Differenzen in den Spaltmaßen. Unterlässt der Verkäufer diese einfache Sichtprüfung, so handele er „arglistig“. Dies gelte vor allem dann, wenn eine konkrete Sichtprüfung – wie im vorliegenden Fall – aufgrund der erkennbaren Nachlackierungen einen Unfallverdacht ergeben hätte, so das OLG Karlsruhe.

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