Urteil: Straßenbahnbrücke ist nicht vor Steinewerfern zu schützen

Nutzen Rowdys die Schottersteine aus dem Gleisbett einer über eine Brücke verlaufenden Straßenbahnlinie, um das darunter liegende Grundstück zu bewerfen, müssen die Verkehrsbetriebe dagegen trotzdem keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen. Den Bahnbetreibern steht nämlich nach ausdrücklicher Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 12 U 24/11) überhaupt keine „Rechtsmacht“ zu, gegen die Steinewerfer und ihr Tun vorzugehen.

Im vorliegenden Fall verläuft, nach Auskunft der Deutschen Anwaltshotline, neben den Bahngleisen ein ebenfalls über die Brücke führender Rad- und Gehweg. Von dort werden immer wieder die Gebäude und abgestellten Kraftfahrzeuge auf dem Gelände darunter mit Steinen beworfen, die offensichtlich aus dem Gleisbett der Straßenbahn stammen. Wegen der zunehmenden Beschädigungen verlangte der Mieter des Grundstücks nunmehr von den Verkehrsbetrieben, den Zugriff auf die Wurfgeschosse mittels eines Trennzauns oder etwa eines festen Gleisbettbelags im Bereich der Brücke zu unterbinden.

Diese Forderung wiesen die Karlsruher Oberlandesrichter zurück, da allein der Umstand, dass von der Brücke eine nachbarschaftliche Beeinträchtigung für das Grundstück darunter ausgeht, mache den Eigentümer des Bauwerks noch längst nicht zum juristisch in die Verantwortung zu nehmenden „Störer“ – zumal die Untaten nicht wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückzuführen sind.

Nicht jeder abstrakten Gefahr könne durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, bleibt eine Illusion.

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