Urteil: Urlauber haftet für Verbrühungen auf schwankendem Schiff selbst

Verliert ein Tourist an der Bar eines schwankenden Schiffs den Halt und verbrüht sich mit einem dabei heruntergerissenen Heißwasserboiler, so hat dafür nicht der Reiseveranstalter zu haften. Zumindest nicht, wenn der Kessel zur Zubereitung von Tee ordnungsgemäß gesichert war. Dann handelt es sich laut einem Urteil des Landgerichts Potsdam (Az. 10 O 121/10) um ein klares Eigenverschulden des verunglückten Urlaubers.

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, kam es zum dem Unfall auf einem Tauchboot im Roten Meer vor Ägypten. Die an diesem Tag angebotenen Tauchgänge waren bereits beendet und der Betroffene hatte sich seines Tauchanzugs entledigt, als er sich in den Salon des Schiffs unter Deck begab. Zu der Zeit war starker Seegang aufgekommen, was dann zu dem Malheur mit dem Heißwasserbehälter auf der Theke führte. Bei dem Versuch, dem eigentlich mit einem Tauchgurt gesicherten, jetzt aber fallenden Boiler durch einen Sprung zur Seite auszuweichen, rutschte der Mann aus und fiel bäuchlings in die kochend heiße Pfütze auf dem Boden hinter der Theke. Mit schwersten Verbrennungen musste er durch den Notrückführdienst des ADAC ausgeflogen und in die Intensivstation für Schwerstbrandverletzungen des Nürnberger Klinikums gebracht werden. Dafür verlangte er nun Schadensersatz und Schmerzensgeld vom deutschen Reiseveranstalter, da dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden nur vor solchen Risiken bewahren, die sie zumutbar vorher erkennen und abwehren können, da ein Mann beim Versuch, sich abzustützen, versehentlich den nur von der Hinterseite der Theke zu betätigenden Öffnungsmechanismus des Befestigungsgurts für den Kessel ausgelöst habe. Dass sich dort, noch dazu während starken Seegangs, verbotenerweise ein Gast aufhält, ist nicht dem Reiseveranstalter zuzurechnen. Der kann sich nur um die nach üblicher Lage der Dinge normalerweise erforderlichen Sicherungsvorkehrungen kümmern.

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