Urteil: Vorsätzliche Tempoüberschreitung muss bewiesen werden

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Wer auf einem längeren Streckenabschnitt erheblich schneller fährt als zulässig, handelt in der Regel vorsätzlich, denn es darf davon ausgegangen werden, dass ordnungsgemäß aufgestellte Tempolimit-Schilder von Verkehrsteilnehmern meistens wahrgenommen werden. So hat es auch das Oberlandesgericht Celle in einem Urteil bekräftigt, aber eine Einschränkung geltend gemacht. Der Vorsatz könne nur bei Überschreitungen der Geschwindigkeit von über 40 Prozent automatisch unterstellt werden. Zur Verurteilung langsamerer Verkehrssünder müssten weitere Indizien herangezogen werden, meinten die Richter.

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte ein BMW-Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h überschritten und war vom zunächst zuständigen Amtsgericht zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt worden. Der Verstoß geschah auf einem Autobahnabschnitt, auf dem nur 100 km/h erlaubt sind. Der Strafbescheid fiel derart hoch aus, weil die Verkehrsbehörde nicht von einfacher Fahrlässigkeit ausging, sondern vorsätzliches Handeln unterstellte. Schließlich habe der Betroffene drei Schilderpaare passiert und es wäre ihm auch ohne weiteres möglich gewesen, seine Geschwindigkeit schon anhand der Fahrgeräusche des ihm vertrauten Fahrzeugs und anhand der Schnelligkeit der vorbeirauschenden Umgebung ausreichend einzuschätzen.

Das Urteil

Dem widersprach jedoch das Berufungsgericht. Bereits bei „einer derart geringen Überschreitung“ der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wie hier sogleich auf bedingt vorsätzliches Handeln zu schließen, entspräche nicht der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung. Dazu bedürfe es weiterer Indizien wie etwa mehrerer Geschwindigkeitsverstöße kurz nacheinander. Da diese aber nicht vor Gericht vorgetragen wurden, blieb der Vorwurf des Vorsatzes unbewiesen und der Mann konnte nur wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Regelgeldbuße von 80 Euro verurteilt werdenn – halb so viel wie ursprünglich.

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