Urteil: Wartepflicht beim Ausfahren aus verkehrsberuhigtem Bereich

Wer aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die
Hauptstraße einfahren will, muss nach Informationen des ADAC allen
anderen Verkehrsteilnehmern Vorfahrt gewähren. Dies gilt auch, wenn
zwischen dem Verkehrszeichen „Ende des verkehrsberuhigten Bereichs“ und
der Hauptstraße noch maximal 30 Meter zurückzulegen sind.

Die Regel
„rechts vor links“ gilt nicht.

Ausgangssituation

Der Kläger
wollte mit seinem PKW aus einer verkehrsberuhigten Zone in eine
Hauptstraße einfahren. Etwa zehn Meter nach dem Schild „Ende des
verkehrsberuhigten Bereichs“ mündete die Straße in eine Hauptstraße.
Von links näherte sich ein Autofahrer, der mit dem Fahrer aus der
verkehrsberuhigten Zone kollidierte. Der PKW des Klägers wurde
beschädigt. Er ging vor Gericht und verlangte vollen Schadensersatz.
Seiner Meinung nach gilt an der Querstraße bereits die Vorfahrtsregel
„rechts vor links“.

Das Urteil

Der BGH wies die Klage zurück (AZ.: VI ZR
8/07, DAR 2008, 137). Fahrer, die aus einem verkehrsberuhigten Bereich
kommen, haben keine Vorfahrt. Dies gilt laut Gericht auch dann, wenn
der Abstand zwischen dem Verkehrszeichen „Ende des verkehrsberuhigten
Bereichs“ und der Einmündung in die Hauptstraße maximal 30 Meter
beträgt.

Weitere Details…

Juristen weisen darauf hin, dass der
Vorfahrtsberechtigte auf der Hauptstraße dennoch zu besonderer Vorsicht
und Rücksichtnahme verpflichtet ist. Laut Gericht trägt derjenige, der
die Wartepflicht missachtet, bei einem Unfall nicht automatisch die
Alleinschuld. Dies ist der Fall, wenn der Straßenabschnitt nach dem
Schild durch Ausbau oder sonstiger Gestaltung nicht mehr als
Ausfahrtsbereich der verkehrsberuhigten Zone erscheint.

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