Sturz in Waschanlage

Urteil: Waschanlagenbetreiber haftet nicht für Sturz

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Wer im Winter sein Auto bei einer Waschanlage mit Selbstbedienung wäscht, der muss damit rechnen, dass sich durch Spritzwasser auf dem Boden Eis bilden kann. Der Betreiber muss daher im Falle eines Sturzes nicht haften. Dies stellte das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil fest (Az. 9 U 171/1).
Wie die Deutsche Anwaltshotline meldet, wusch eine Frau ihr Auto an einer Waschanlage mit Selbstbedienung. Es war Winter und die Temperaturen waren unter den Gefrierpunkt gefallen. Dabei war das verspritzte Waschwasser auf dem kalten Boden gefroren. Als die Autofahrerin auf dem Weg zu einem Mülleimer war, rutschte sie auf dem Blitzeis aus und brach sich dabei einen Lendenwirbel und das Handgelenk. Sie verlangte nun vom Betreiber der Waschanlage Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Doch das Oberlandesgericht Hamm versagte ihr das Geld. Zwar müsse jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, dafür sorgen, dass niemand zu Schaden kommt – erst recht bei einer gewerblichen Tätigkeit. Doch hier sei das Besondere, dass es sich um eine Selbstbedienung handele. Wer sich entschließt, sein Auto selbst zu waschen, müsse auch damit rechnen, dass Waschwasser herumspritzt, und dass Wasser bei Temperaturen unter null Grad Celsius zu Eis wird, sei allgemein bekannt, betonten die Richter.

Der Betreiber sei auch nicht verpflichtet gewesen hier zu streuen. Streugut wäre durch das Wasser ohnehin weggewaschen worden. Die Frau habe somit keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

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