Urteil: Wochentagsbeschränkung gilt auch an Feiertagen

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Die zeitliche Beschränkung einer Höchstgeschwindigkeit per Zusatzzeichen „Mo – Fr“ gilt auch an offiziellen Feiertagen, die nicht ins Wochenende fallen. So beispielsweise an Christi Himmelfahrt, das stets auf einen Donnerstag fällt. Darauf hat das Oberlandesgericht Brandenburg hingewiesen (Az. 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war ein Pkw-Fahrer auf der Hauptstraße des südbrandenburgischen Heinersbrück kurz vor 16 Uhr mit Tempo 64 geblitzt worden. Das dort stehende Verkehrszeichen lässt aber nur eine Geschwindigkeit von 30 km/h zu. Allerdings ist die Beschränkung per Zusatzeichen auf „Mo – Fr, 6 – 18 h“ begrenzt. Deshalb wollte der Verkehrssünder seine Schuld nicht einsehen und die verhängte Geldbuße von 160 Euro nicht zahlen.

Der Vorfall ereignete sich an Christi Himmelfahrt. Das sei zwar ein Donnerstag, aber kein üblicher Wochen-, sondern ein Feiertag, für den also das ausgeschilderte Tempolimit keine Gültigkeit habe, argumentierte der Autofahrer. Zumal ein darüber angebrachtes „Kinder“-Schild darauf hinweise, dass es hier um den besonderen werktäglichen Schutz geht.

Dem widersprachen die Richter. Durch das betreffende Zusatzschild sei die Geltung der umstrittenen Geschwindigkeitsbegrenzung auf ausnahmslos alle Montage bis Freitage der Woche festgelegt – wozu auch der auf den Donnerstag fallende Himmelfahrtstag gehöre. Es könne nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer zugestanden werden, in eigener Auslegung selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheiten auch für gesetzliche Feiertage gewollt und geboten ist oder nicht. Die Regelung auf dem Schild sei eindeutig und dürfe nicht eigenmächtig interpretiert werden, stellten die Richter fest.

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