Typisch für das Alter

Urteil:Rost ist kein Mangel

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Rost ist kein Mangel

„Korrosion ist eine typische Abnutzungs- und Alterserscheinung und geht als Risiko grundsätzlich zu Lasten des Käufers.“ Diese Auffassung vertritt das Amtsgericht Pankow im vorliegenden Fall vom 11.07.2016.

Der beklagte Autohändler wurde durch die Rechtsanwaltskanzlei Schleyer vertreten.

Worum ging es?

Die Klägerin kaufte am 16.06.2014 bei jenem Autohändler einen PKW Mercedes-Benz zu einem Kaufpreis von 7.980€. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde unter anderem festgehalten, dass „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.“

Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Kaufs 12 Jahre alt und hatte eine Laufleistung von 277.806km

Bei einem Werkstattbesuch stellte diese Werkstatt fest, dass das Fahrzeug Rost aufweist. Daraufhin ließ die Klägerin den PKW im Februar 2016 durch einen Sachverständigen begutachten, mit folgendem Ergebnis: „Das vorgestellte Fahrzeug weist naher beschriebene Korrosionserscheinungen auf, die für diesen Fahrzeugtyp und dieses Fahrzeugalter nicht untypisch sind.“ Die Kosten der Instandsetzung bezifferte der Sachverständige auf 4.444,06 Euro. Die Begutachtung stellte der Sachverständige mit 369,00 Euro in Rechnung.

Lesen Sie auch:Lange Standzeit vor Erstzulassung meist kein Mangel

Die Klägerin fordert vom Beklagten 4813,06 Euro nebst Zinsen.

Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe als Gewerbetreibende gehandelt und erhebt Einrede der Verjährung. Darüber hinaus vertritt der Beklagte die Ansicht, dass der gerügte Zustand des Fahrzeuges keinen Mangel darstellt.

Die Klage wurde abgewiesen.

Die Durchrostungen des Fahrzeugs stellen angesichts von Alter und Laufleistung keinen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB dar. Gemessen an den Kriterien des § 434 Abs. 1 S.2 BGB liegt ein Sachmangel nur dann vor, wenn die Rostschäden für den Konkreten Fahrzeugtyp ungewöhnlich stark sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Sie möchten das komplette Urteil für Ihre Unterlagen? Dann schreiben Sie eine kurze Mail an info@kanzlei-schleyer.de.

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