Verbrauchsangaben auch für Tageszulassungen Pflicht

Auch für Tageszulassungen müssen Autohändler den Kraftstoffverbrauch und CO2-Ausstoß ausweisen. Demnach gelten auch kurzfristig zugelassene Fahrzeuge noch als Neuwagen, für die Händler gemäß Verkaufsordnung Angaben zu den Umweltstandards machen müssen. So entschied das Kölner Oberlandesgericht (OLG).

In dem vorliegenden Fall hatte ein Händlerverband gegen einen Händler geklagt, der für sechs Tageszulassungen Verkaufsanzeigen in einem Motormagazin ohne Verbrauchsangaben geschaltet hatte. Der Verband sah darin einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil, da Käufer veranlasst würden, zugelassene Fahrzeuge nur wegen des niedrigen Preises zu erwerben. Die OLG-Richter gaben dem Händlerverband Recht.

Die Urteilsbegründung: Im Autohandel sei es üblich, neue Fahrzeuge für kurze Zeit anzumelden, um gegenüber dem Hersteller höhere Verkaufszahlen nachweisen und für die Kunden Preisnachlässe anbieten zu können. Verfolge der Händler nur diesen Zweck, handele es sich trotz Tageszulassung um ein Neufahrzeug. Weil der Kfz-Händler sechs konkrete Fahrzeuge anbot und nicht nur eine Gruppe eines bestimmten Fabrikats und Typs, müsse er gemäß der Bestimmungen der Verkaufsverordnung Angaben zu Verbrauch und Emission für jedes einzelne Fahrzeug machen. Diese Angaben müssten auch alle anderen Verkäufer machen, mit denen der Händler in Wettbewerb stehe.

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