Verkehrsopferhilfe springt bei Fahrerflucht ein

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Bei Verkehrsunfällen übernimmt gewöhnlich die Haftpflicht-Versicherung des Verursachers die Kosten für den Schaden, der dem Geschädigten entstanden ist. Doch was geschieht, wenn der Verursacher nicht versichert ist? In diesem Fall springt seit nunmehr fast 50 Jahren die Verkehrsopferhilfe der Autohaftpflicht-Versicherer ein.

Diese zahlt in dem Fall den Schaden, wenn der Verursacher sein Fahrzeug gesetzeswidrig nicht pflichtversichert hat oder der Verursacher nicht ermittelt werden kann, zum Beispiel bei Fahrerflucht. Auch wenn der Schuldige den Unfall vorsätzlich herbeiführt, kann der Geschädigte auf eine Übernahme durch den Verein hoffen.

Zwei Einschränkungen sind laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) von Bedeutung: Bei Fahrerflucht muss das Opfer bei Sachschäden an Kleidung, Ladung oder Gepäck mit einem Selbstbehalt von 500 Euro rechnen. Schäden am Fahrzeug übernimmt die Verkehrsopferhilfe nur dann, wenn gleichzeitig „erhebliche Verletzungen eingetreten sind“. Diese Regelung dient dazu, einen Missbrauch zu vermeiden. Geschädigte finden auf der Website www.verkehrsopferhilfe.de Antragsformulare auf eine Kostenübernahme. Eine kurze Darstellung des Sachverhalts genügt, dann beauftragt der Verein ein Mitgliedsunternehmen – also eine der beteiligten Versicherungen – damit, den Schaden zu bearbeiten.

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