Verkehrsrechtsirrtümer – Gegenanzeige führt zu Verfahrenseinstellung

Wer von einem anderen Verkehrsteilnehmer wegen eines Fahrmanövers angezeigt wird, sieht häufig in einer Gegenanzeige ein probates Mittel zur Abwehr rechtlicher Konsequenzen. Der Frankfurter Verkehrsanwalt Uwe Lenhart weist darauf hin, dass dies ein Irrtum ist: Im Rahmen der Verhandlung ist der Richter in der Beweiswürdigung frei. Nur wenn der Richter der Überzeugung ist, dass der Angezeigte und der Anzeigeerstatter genauso glaubwürdig sind und deren Aussagen beide glaubhaft sind, gilt „im Zweifel für den Angeklagten“.

Und das ist nicht allzu häufig der Fall, so der Verkehrsrechtsexperte. Zumeist wird angenommen: Der Anzeigeerstatter hat in sich widerspruchsfrei ausgesagt, hat kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens, hat die Unannehmlichkeiten der Anzeigeerstattung auf sich genommen – und würde bei einer Falschaussage eine falsche Verdächtigung und Falschaussage vor Gericht begehen. Demgegenüber wird die gegenteilige Aussage des Angezeigten fast immer als Schutzbehauptung abgetan. Wer für eine Gegenanzeige Zeugen benennt, riskiert, dass diese wegen Falschaussage ebenfalls ins Visier der Justiz geraten.

Wem eine Anzeige wegen Fehlverhaltens im Straßenverkehr ins Haus flattert oder wer gar aus dem laufenden Verkehr herausgezogen wird, sollte zum Sachverhalt – inklusive der Frage, wer am Steuer saß – keinerlei Angaben machen. Das Risiko, sich selbst zu belasten, ist ohne Akteneinsicht, die nur der beauftragte Anwalt erhält, viel zu hoch. Einmal getätigte, nachteilige Aussagen sind im späteren Verfahren meist nicht mehr wiedergutzumachen.

 

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