Vorsicht bei Mahnschreiben an die Kundschaft

Bevor Sie ein Mahnschreiben an Ihre Kundschaft versenden, sollten Sie reichlich Ihre Wortwahl überlegen. Einem Händler hat eine unglücklich gewählte Formulierung beinahe Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro an einen Kunden gekostet.

Ein Händler fühlte sich von einem Kunden getäuscht. Er forderte in einem Schreiben zur Zahlung auf und warf ihm vor, dass er sich die Ware mit einem gefälschten Überweisungsträger erschlichen hätte. Gleichzeitig drohte der Händler mit einer Strafanzeige gegen den Kunden.

Der Fall schilderte sich folgendermaßen. Nach einer erfolgreichen Anzahlung beim Händler, überwies der Kunde den Restbetrag auf dessen Firmenkonto. Bei Abholung der Ware legte der Kunde als Beweis, dass er bezahlt habe, den Überweisungsbeleg vor. Die Mitarbeiterin an der Warenausgabe fertigte davon allerdings keine Kopie an. Im Nachhinein konnte der Händler allerdings keinen Zahlungseingang auf seinem Konto feststellen.

Nachdem der Kunde das Mahnschreiben erhielt, wandte sich dieser an einen Anwalt. Der Anwalt forderte vom Händler eine Entschuldigung für den Vorwurf des Betruges und Schmerzensgeld. Daraufhin entschuldigte sich der Händler, verweigerte aber die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000 Euro. Folglich kam es zum Prozess.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab und stellte fest, dass der Kunde keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes hat. Der Händler brachte in seinem Mahnschreiben an den Kunden lediglich zum Ausdruck, dass er sich getäuscht fühlte. Darin enthalten waren weder Beleidigungen noch Schmähkritik, welche Schmerzenzgeld rechtfertigen würden.

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