Waschstraßen-Betreiber haften für nicht öffnende Ausgangstore

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Entsteht an einem Pkw in einer Waschstraße ein Schaden, weil sich am Ausgang die Tore nicht öffnen, haftet der Betreiber der Waschstraße. Der Halter muss jedoch nachweisen, dass der Schaden allein durch das Waschen entstanden ist, urteilte das Landgericht Wuppertal (AZ. 5 O 172/11).

Im verhandelten Fall verursachte die Anlage an einem Porsche Streifschäden und einen Lackschaden in Höhe von 8 500 Euro, weil das Fahrzeug durch geschlossene Gummitore geschoben wurde.

Der Geschädigte hatte durch eine plausible Beschreibung des Vorgangs nachweisen können, dass der Schaden nur durch den automatisierten Waschvorgang verursacht worden war. Diese Darstellung bestätigte auch ein Sachverständiger. Zeugen sagten nach Angaben des Deutschen Anwaltsvereins aus, dass das Auto zuvor unbeschädigt war. Der Betreiber dagegen habe, so das Gericht, nicht hinreichend dokumentieren können, wie er die Kontroll- und Wartungsvorgaben durchführt. Auch die technische Beschreibung der Steuerungseinheit der Torflügel der Waschstraße habe er nicht vorlegen können. Eine Fehlfunktion sei daher nicht auszuschließen.

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