Werkstattbesitzer muss nicht für Abschleppkosten aufkommen

Ein Werkstattbesitzer hatte Glück, denn für Abschleppkosten in Höhe von etwa 1.000 Euro kann er nicht herangezogen werden. Dies entschied das Trierer Verwaltungsgericht. Trotz verbotswidrigen Parken auf dem Gehweg seien die hohen Kosten ausnahmsweise unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, da die Behörde aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles Nachforschungen zum Halter des abgeschleppten Fahrzeuges hätte anstellen müssen.

Die Umstände stellten sich wie folgt dar: Drei Fahrzeuge mit englischen Kennzeichen ließ die Stadt Trier abschleppen, nachdem zwei Verwarnungen wegen verbotswidrigen Parken auf dem Gehweg ohne Beachtung durchgeführt wurden. Eine an den Fahrzeugen erkennbare Mobiltelefonnummer wurde vergebens kontaktiert. Nachdem die Fahrzeuge abgeschleppt wurden, beschwerte sich der Werkstattbesitzer, in diesem Fall der Kläger. Er sei zwar nicht Eigentümer, aber Verfügungsberechtigter der Fahrzeuge. Daraufhin forderte die Stadt Trier, hier die Beklagte, die entstandenen Abschleppkosten von ihm ein. Der Kläger setzte sich mit der Begründung zur Wehr, dass das Parken im fraglichen Bereich überhaupt nicht verboten sei und eine Behinderung des Verkehrs nicht stattgefunden habe. Außerdem sei ein vor Ort tätig gewordener Beamter von einem Zeugen darauf hingewiesen worden, dass die Fahrzeuge der Werkstatt zuzuordnen seien. Kontaktiert habe man ihn jedoch nicht.

Diese Argumentation zeigte vor Gericht Wirkung. Die Behörde hätte angesichts der hohen Abschleppkosten, der fehlenden konkreten Verkehrsbehinderung und der Hinnahme des Verstoßes über einen längeren Zeitraum besonders sorgfältige Nachforschungen zum Halter der Fahrzeuge anstellen müssen, heißt es in dem Urteil. Die Beklagte sei nämlich zuvor von einem – in der mündlichen Verhandlung vor Gericht als Zeuge vernommenen – Passanten darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Fahrzeuge dem Kläger zuzuordnen seien.

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