ADAC: Versicherte können Sonderkündigungsrecht nutzen

Nach der Rechtsauffassung des ADAC haben die in Deutschland betroffenen 50 000 Kunden, die ihr Fahrzeug bei der holländischen „Ineas“ oder bei „LadyCarOnline“ versichert haben, ein Sonderkündigungsrecht.

Wegen der wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Versicherers kann mit sofortiger Wirkung gekündigt und die überbezahlte Prämie zurückgefordert werden. Wird darauf verzichtet, bleiben die Verträge trotz der Notregelung in Kraft, so dass weiterhin Prämien zu bezahlen sind.

Bei einer Kündigung mit sofortiger Wirkung muss jedoch umgehend der Kfz-Zulassungsstelle die elektronische Versicherungsbestätigungsnummer der neuen Versicherung mitgeteilt werden und bei dem neuen Versicherer erneut eine Prämie bezahlt werden, um Versicherungsschutz zu erhalten.

Nachdem die beiden Versicherungen als Folge der Notregelung nicht mehr befugt sind, Entscheidungen zu treffen, sollte die Kündigung per Einschreiben/Rückschein an folgende Adresse gerichtet werden: International Insurance Corporation (IIC) NV, Verwalter: M. Pannevis und P.H.M. Versteeg, Aachener Straße 1053-1055, 50858 Köln.

Bei Verzicht auf die Kündigung drohen finanzielle Einbußen im Schadensfall. Sollte Zahlungsunfähigkeit eintreten, wird die Verkehrsopferhilfe e.V. zwar Schadensersatz leisten, sie kann aber vom Versicherungsnehmer und von den mitversicherten Personen wie Halter, Eigentümer und Fahrer Ersatzansprüche bis zu 2500 Euro zurückfordern.

Auch in der Kasko-Versicherung gibt es Einschränkungen. Nach der Notregelung ist es den Versicherungen nicht mehr möglich, direkt mit den Reparaturwerkstätten abzurechnen. Stattdessen müssen die Versicherungsnehmer Rechnungen zuerst selbst bezahlen und dann bei der Versicherung einreichen. Bei Zahlungsunfähigkeit bleiben sie auf ihren Kosten sitzen.

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