Arbeitsgericht: Kein Kündigungsschutz für Mitarbeiter in Kleinbetrieben

Für Mitarbeiter, die in Kleinbetrieben mit nur zehn oder weniger Arbeitnehmern beschäftigt sind, besteht kein Kündigungsschutz. Eine solche Ungleichbehandlung im Vergleich zu Arbeitnehmern größerer Betriebe stellt keinen Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes dar. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (Az.: 2 AZR 392/08).

Kein Verstoß gegen das Grundgesetz

Nach Paragraph 23 Absatz 1 des Kündigungsschutzgesetzes genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel nur zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind, keinen Kündigungsschutz. Auch wenn das Unternehmen mehrere Kleinbetriebe unterhält, wird die Zahl der dort Beschäftigten nicht automatisch zusammengerechnet. Die darin liegende Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern größerer und kleinerer Betriebe verstößt, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt ausdrücklich feststellte, nicht gegen Artikel 3 des Grundgesetzes. Das Urteil ist sachlich gerechtfertigt, weil Kleinbetriebe typischerweise durch enge persönliche Zusammenarbeit, geringere Finanzausstattung und einen Mangel an Verwaltungskapazität geprägt sind.

Sicherzustellen ist aber, dass aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nicht auch größere Unternehmen herausfallen, auf die die Merkmale des Kleinbetriebes (enge persönliche Zusammenarbeit etc.) nicht zutreffen. Dies ist bereits dann der Fall, wenn dem Betrieb auch nur eines der typischen Merkmale fehlt. Maßgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.

Ausgangslage: Weniger als zehn Mitarbeiter an einem Standort

[foto id=“332134″ size=“small“ position=“left“]Die vor dem BAG angeklagte Unternehmerin beschäftigte an ihrem Standort in Leipzig mindestens acht und an ihrem Sitz in Hamburg sechs Arbeitnehmer. Der Kläger war seit 1990 als Hausmeister und Haustechniker in der Betriebsstätte Hamburg tätig. Ein ihm vergleichbarer Arbeitnehmer wurde 2003 eingestellt. Dieser ist deutlich jünger und – anders als der Kläger – keiner Person zum Unterhalt verpflichtet. Im März 2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers unter Berufung auf betriebliche Gründe. Die Vorinstanzen hatten der Klage wegen unzureichender Sozialauswahl stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg hatte das Kündigungsschutzgesetz für anwendbar gehalten, weil die Kapitalausstattung der Beklagten nicht gering gewesen sei.

Revision gegen Vorinstanz

Gegen den Entscheid des LAG Hamburg ging die Unternehmerin in Revision und gewann. Die erfolgreiche Revision vorm Bundesarbeitsgericht führte zur Zurückverweisung der Sache an das LAG Hamburg. Entgegen der Auffassung der Hamburger Vorinstanzen ist es im Streitfall nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, beide Betriebsstätten auch dann als einheitlichen Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinne anzusehen, wenn sie organisatorisch selbständig sind. Ob dies zutrifft, bedarf jedoch weiterer Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht.

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Gast auto.de

November 23, 2010 um 9:51 am Uhr

Klasse! Wieder mal eine Entscheidung, die es dem "kleinen Mann" nicht einfach macht.

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