Ausbuchen der Mautstrecke im Internet nicht ohne Risiko

Wer bei der ordnungsgemäßen Nutzung mautpflichtiger Straßen ausschließlich auf die Freischaltung per heimischer Daten-Autobahn vertraut, könnte unter Umständen auf Sand gebaut haben: Anmelden per Internet geht nämlich, abmelden dagegen nicht. Zumindest nicht mehr nach Beginn eines angemeldeten Zeitraums.

Diese Verfahrensweise erklärte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen jetzt ausdrücklich für rechtmäßig (Az. 9 A 191/09). Sonst wären laut richterlicher Auffassung angesichts der geringen Kontrolldichte bei der Lkw-Maut missbräuchliche Stornierungen schwerlich zu verhindern. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, rief ein Fuhrunternehmer wegen einer kurzfristigen Routenänderung er per Handy seine Frau an. Die gab von der Firma aus schnell die neuen Maut-Daten per Internet ein – und vertippte sich dabei. Als sie den Fehler nach dem Ausdrucken des Belegs bemerkte, konnte sie ihn am heimischen Computer nicht mehr stornieren.

Auch eine parallele Zweitanmeldung für das gleiche Fahrzeug, aber mit den richtigen Daten löste das Problem nicht. Die fälligen 77,06 Euro für die Fehlbuchung wurden dem Unternehmen in Rechnung gestellt. Denn, so das Bundesamt für Güterverkehr, die Freischaltung für die erste Buchung war zum Zeitpunkt der zweiten „Korrektur“-Anmeldung längst erfolgt.

Dieser Vorgehensweise stimmten die Münsteraner Richter zu. Das Mautsystem gewährleiste aufgrund der Entscheidung für ein System der Stichprobenkontrolle keine restlose Entwertung manueller Einbuchungen, so dass es zusätzlicher Vorkehrungen bedürfe, um unzulässige Stornierungen trotz Benutzung auszuschließen. Wiederausbuchungen könnten deshalb nur an den Zahlstellen-Terminals unterwegs ausgeführt werden, damit nach Beginn des Gültigkeitszeitraums bzw. des für die Autobahnbenutzung eingeräumten Zeitraums allein der Fahrer als die dem Verkehrsgeschehen am nächsten stehende Person darüber die Entscheidung in der Hand hat.

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