AvD empfiehlt Tragen von Fahrradhelmen

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Copyright: AvD/J. Huber

Derzeit sorgt ein aktuelles Gerichtsurteil (OLG Schleswig-Holstein 7 U 11/12) für Aufregung, geht es doch dort um eine angebliche Helmpflicht für Fahrradfahrer. Der Automobilclub von Deutschland (AvD) ist zwar grundsätzlich dem Thema Auto verbunden, wendet sich darüber hinaus aber allgemein an mobile Menschen, sei dies zu Lande oder auch zu Wasser.

Jedenfalls brennt sich derzeit in das kollektive Bewusstsein, dass eine Helmpflicht für Fahrradfahrer zumindest mittelbar gekommen sei. Dass ein Fahrradhelm die Sicherheit für das eigene Wohl zweifelsfrei erhöht, in keinem Fall aber schädlich ist, sollte dabei als Grundverständnis vorhanden sein. Dies wird und will auch Niemand ernsthaft negieren wollen. Auch wir vom AvD halten das Tragen eines Fahrradhelms für grundsätzlich sinnvoll und empfehlen dieses auch.

Was aber ist der Unterschied dieses Sicherheitsdenkens gegenüber der Erkenntnis, dass beispielsweise ein Sicherheitsgurt im Auto ebenfalls sicherheitserhöhend, aber auch gleichzeitig zwingend ist? Es ist das Vorhandensein einer gesetzlichen Normierung, hier des § 21a StVO, der die sog. Gurtpflicht festlegt. In eben jenem § 21a StVO wäre auch das Tragen von Helmen für Fahrradfahrer festzulegen, da dies dort u.a. für Krafträder formuliert worden ist. Dort steht es aber nicht. Es steht auch an keiner anderen Stelle der StVO, auch ein anderes Gesetz lässt dies nicht explizit erkennen.

Bedenkt man nun, dass die Novellierung der StVO erst unlängst erfolgt ist, genauer gesagt zum 01.04.2013, dann verwundert die Urteilsfindung des OLG Schleswig vom 05.06.2013. Hat nicht eben dieses Gericht in seiner Urteilsbegründung ausgeführt, dass der Fortschritt der Sicherheitstechnik (hier ist der Fahrradhelm gemeint) „auch dann zu berücksichtigen ist, wenn der Gesetzgeber (noch) schweigt“.

Auch der Gesetzgeber kannte und kennt alle Umstände und Argumente, die man jetzt der klägerischen Fahrradfahrerin ausführlich ins Stammbuch geschrieben hat. Der Gesetzgeber hat von diesem Wissen aber lediglich dahingehend Gebrauch gemacht, dass er trotz allem keine Helmpflicht für Fahrradfahrer normiert wissen wollte.

Die Sinnhaftigkeit eines Fahrradhelms ist nicht zu bestreiten – auch und gerade der aktuelle Fall unterstreicht dies einmal mehr, wie sich sicherlich auch die klagende Fahrradfahrerin eingestehen wird. Aber sie hat sich nichts zu schulden kommen lassen.

Wenn dieses Urteil auf weitere mögliche Auswirkungen hin betrachtet, dann hat das Urteil evtl. eine sehr gravierende Konsequenz für die klagende Fahrradfahrerin, aber auch für zukünftige ähnliche Fälle.

Wenn es Schule macht, dass trotz bewusster gesetzlicher Auslassung oder ohne notwendige oder gebotene Rechtsfortbildung Gerichte dahin gehen, dass sie quasigesetzliche Regelungstatbestände schaffen, dann tut dies Niemandem gut – egal auf welche mobile Art er unterwegs ist. Dagegen wehren wir uns als Verbraucherschutzorganisation, egal ob Sie mit Ihrem Fahrrad oder mit Ihrem Auto unterwegs sind.

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