BGH stützt Tankstellen – Spritdieb muss Detektivkosten zahlen

Wer ohne zu bezahlen tankt, schuldet dem Tankstellenpächter nicht nur die Spritkosten, sondern auch eventuell anfallende Ausgaben für einen Detektiv. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden. Dabei kann die Rechnung der Detektei die Tank-Schulden auch deutlich übersteigen.

In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer Diesel im Wert von 10 Euro getankt und die Tankstelle ohne Zahlung verlassen. Die Pächterin engagierte daraufhin einen Detektiv, der den Spritdieb mit Hilfe einer Videoaufzeichnung ermittelte. Dafür stellte er 137 Euro in Rechnung. Die Pächterin addierte zu ihrer Forderung zudem noch Auslagen und Anwaltsgebühren.

Während die erste Instanz die Forderung noch zurückwies, gab der BGH der Pächterin Recht. Beim Tanken komme bereits durch die Entnahme des Kraftstoffs ein Kaufvertrag zustande. Der Spritdieb habe sich dadurch bereits beim Verlassen des Geländes im Zahlungsverzug befunden. Das Zustellen einer Mahnung sei dem Tankstellenbetreiber nicht möglich gewesen, da er weder Namen noch Anschrift kenne.

Der Einsatz des Detektivs war daher nach Ansicht der Richter eine angemessene Möglichkeit, das Geld trotzdem zu erhalten. Auch bei relativ geringen Beträgen müsse ein Tankstellenpächter nicht von der Ermittlung der Personalien absehen. Die dadurch entstehenden Kosten muss der Spritdieb ersetzen (Az.: VIII ZR 171/10).

 

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