Die skurrilsten Bußgelder, Verordnungen und Gesetze im deutschen Straßenverkehr

Hättest du gedacht, dass es möglich ist, seinen Hund aus dem Auto heraus Gassi zu führen? Wir nicht, wurden aber eines Besseren belehrt. Laut „Bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten“ kostet das Ausführen von Hunden mit Hilfe des Autos fünf Euro Strafe. Und das ist nicht der einzige verrückte Paragraf.

Wusstest du zum Beispiel, dass du mit deinem Auto nicht unnütz hin- und herfahren darfst? Nach §30 Abs. 1, S. 3, StVO ist das verboten und wurde in der deutschen Kleinstadt Deggendorf bereits geahndet. Dort fuhr eine junge Frau nachts mit ihrem Freund zu einem Schnellrestaurant, holte sich einen Burger, fuhr anschließend zum Stadtplatz und eine weitere Runde durch die Stadt. Zu viel für die örtlichen Beamten, die der jungen Fahrerin sogleich ein Bußgeld von 20 Euro aufbrummten.

Ebenso solltest du das nächste Mal darauf achten, wie du die Straße überquerst. Schräges Überqueren ist nämlich gesetzlich verboten. Der Grund: Wer gerade auf die andere Seite läuft, ist kürzer auf der Fahrbahn und vermindert somit das Risiko eines Zusammenstoßes. Bei Missachtung können Beamten fünf Euro Bußgeld verlangen.

Nicht leicht haben es auch Fahrradfahrer. Sie müssen laut § 67 der Straßenverkehrs-Zulassungsverordnung von 1953 „das Brennen des Schlusslichts während der Fahrt ohne wesentliche Änderung der Kopf- oder Körperhaltung überwachen können“. Wie das funktionieren soll? Keine Ahnung. In Helgoland muss man sich darüber jedenfalls keine Gedanken machen. Auf der Insel ist das Radfahren nämlich gleich ganz untersagt.

Übrigens kannst du auch dann Ärger mit deutschen Beamten bekommen, wenn dein Auto brav in der Einfahrt stehen bleibt. Das Waschen des Autos an Sonn- und Feiertagen ist nämlich laut Feiertagsschutzgesetz verboten. Wer es trotzdem tut und dabei erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 20 Euro rechnen.

 

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