Dienstwagenbesteuerung: Bund der Steuerzahler klagt

Es geht um viel Geld. Etwa 3,7 Millionen Pkw sind derzeit als Dienstwagen zugelassen. Rund 30 Prozent der etwa drei Millionen Neuwagen, die jedes Jahr in Deutschland auf die Straßen kommen, erhalten ihre Zulassung als Dienstwagen. Ewiger Streitpunkt ist die Pauschale, die Dienstwagenfahrer bei privater Nutzung versteuern müssen. Die Einprozent-Regelung des Neuwagenpreises pro Monat ist zu viel, meint der Bund der Steuerzahler und lässt nun die Regelung vom Bundesfinanzhof in München überprüfen.

Wer seinen Dienstwagen auch privat benutzen darf, muss dieses Privileg als sogenannten „geldwerten Vorteil“ versteuern. Dieser geldwerte Vorteil lässt sich fiskalisch korrekt mit zwei Methoden berechnen: Einmal durch die Führung eines Fahrtenbuchs, die den Anteil der privaten Nutzung exakt ausweist. Oder durch die sogenannte „Einprozent-Methode“. Dabei muss im Rahmen der Einkommensteuer jeden Monat ein Prozent des Listenpreises für den Dienstwagen dem Einkommen zugeschlagen und entsprechend versteuert werden. Aus Bequemlichkeit bevorzugt die Mehrzahl der Dienstwagennutzer die Einprozent-Methode.

Diese Regelung ist aus Sicht des „Bundes der Steuerzahler“ ungerecht. Einmal, weil Untersuchungen belegen, dass Neuwagen mit einem Rabatt von durchschnittlich 19 Prozent an den Kunden gehen. Im Extremfall lassen sich bis zu 30 Prozent Rabatt gegenüber dem offiziellen Listenpreis erzielen. Noch ungünstiger kommen Fahrer weg, die ein Gebrauchtfahrzeug als Dienstwagen nutzen. So muss beispielsweise derjenige, der einen drei Jahre alten VW Phaeton für rund 30 000 Euro erworben hat, jeden Monat ein Prozent des Listenpreises von 69 150 Euro versteuern: mithin 691,50 Euro pro Monat, statt 300 Euro als ein Prozent des Kaufpreises. Für den Fiskus ist der Ansatz des Bruttolistenpreises ein lukratives Geschäft, denn der Ansatz des höheren Listenwertes belastet den Steuerzahler mit entsprechend hohen Abgaben.

Der „Bund der Steuerzahler“ hält den Ansatz des Bruttolistenpreises daher nicht mehr für die steuerliche Berechnung des geldwerten Vorteils geeignet. Der Bund der Steuerzahler hat in München den konkreten Fall eines Dienstwagennutzers vorgetragen, der einen Gebrauchtwagen für rund 30 000 Euro nutzt, ihn aber nach dem Listenneupreis von 81 400 Euro versteuern muss.

Wegen des lukrativen Geschäfts verteidigt der Fiskus die Regelung auf Basis des Bruttolistenpreises von Neuwagen mit Klauen und Zähnen. In einer ersten Stellungnahme ließen Deutschlands höchste Finanzhüter in München freilich durchblicken, dass sie keine Zweifel an der geltenden Regelung erkennen können. Der Senat des Bundesfinanzhofs möchte vermeiden, dass der Fall wegen verfassungsrechtlichen Bedenken beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe landet. Karin Heger, Vorsitzende Richterin des Bundesfinanzhofs, wies die Kritik an der Einprozent-Regelung zurück. Dadurch, dass der Dienstwagennutzer Unterhaltkosten, Wartung, Reifen und Kraftstoff nicht bezahlen muss, „seien auch mehrere hundert Euro pro Monat nicht unrealistisch.“ Die Richterin verweist zudem auf das Fahrtenbuch, „dessen Führung nicht unzumutbar ist.“ Damit lässt sich der private Nutzungsanteil am Dienstwagen schließlich exakt ermitteln und nachweisen. Die endgültige Entscheidung des Bundesfinanzhofs fällt erst im nächsten Jahr.

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