Einspruch gegen Bußgeld per E-Mail unzulässig

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Verkehrssünder dürfen den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nicht per E-Mail an die zuständige Behörde schicken. Dieser Kommunikationsweg entspricht laut einem Urteil des Landgerichts Fulda (AZ: 2 Qs 65/12) nicht den Formvorschriften und ist somit unwirksam.

Im verhandelten Fall hatte ein Autofahrer via E-Mail die Prüfung eines Bußgeldbescheides wegen zu schnellen Fahrens über 240 Euro und einen Monat Fahrverbot erbeten. Der Betroffene wollte laut dem Deutschen Anwaltsverein wissen, ob das Fahrverbot durch höhere Punkte in Flensburg umgewandelt werden könne. Das Gericht sah dies als einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in unzulässiger Form an.

Daran ändere auch der Umstand nichts, dass im Bußgeldbescheid die E-Mail-Adresse des Regierungspräsidiums angegeben war. Dasselbe gelte für die Tatsache, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung keine Einschränkung bezüglich der Zusendung eines Einspruchs enthalten sei.

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