Flip Flops am Steuer – wird das teuer?

Schnell mal eben zum Eisladen fahren und sich mit einer Riesenportion leckerer Abkühlung versorgen oder nur eine  Minute zum Supermarkt um die vergessene Grillkohle zu kaufen … Kein Problem, aber geht das auch mit Flip Flops am Steuer?

Verkehrsrecht: Kein Verbot des Fahrens mit Flip Flops

Das Gerücht, Flip Flops seien für Fahrzeugführer verboten, hält sich hartnäckig. Fakt aber ist: Bisher ist das Fahren mit Flip Flops verkehrsrechtlich nicht verboten. Anders als oft von besorgten Eltern/Partnern/Freunden behauptet, zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung bei einem Unfall mit Dritten, auch wenn der oder die das Fahrzeug führende Flip Flops getragen hatte. Die Leistung der Kfz-Haftpflichversicherung erfolgt völlig unabhängig vom Schuhwerk der oder des Versicherten. Bisher ist deswegen kein Fall von Zahlungsverweigerung aufgrund falscher Schuhauswahl bei einem Unfall mit einem Dritten bekannt.

Dennoch sind Fahrende nach § 23, Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung dafür verantwortlich, dass ihr Fahrzeug sowie dessen Besatzung vorschriftsmäßig, ohne die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen, am Verkehr teilnehmen. Und da das Tragen von Flip Flops für den Fahrzeugführer während einer Tour nicht verboten ist, verstößt es natürlich auch nicht gegen eine Vorschrift. Außerdem ist es eher unwahrscheinlich, dass die Versicherung überhaupt vom Schuhwerk der oder des Fahrenden erfährt.

Vorsicht bei der Vollkaskoversicherung

Anders verhält es sich bei Schäden nur am eigenen Fahrzeug im Rahmen der Vollkaskoversicherung. Hier kann die Leistung verweigert werden, wenn laut Versicherer eine grobe Fahrlässigkeit der Versicherten vorliegt. Allerdings zählt das Fahren mit Flip Flops wohl kaum als solche. Dennoch, wer nichts riskieren will, sollte – auch im eigenen Interesse – auf Nummer sicher gehen. Denn das es sich mit festem Schuhwerk besser fahren lässt als mit Gummilatschen, ist wohl unbestritten.

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