Ratgeber

Gehweg, Radweg oder Straße: Klare Regeln oder Kraut und Rüben?

auto.de Bilder

Copyright: HUK-Coburg

Radler und Inline-Skater auf dem Gehweg sind für viele Fußgänger ein echtes Ärgernis. Doch dürfen die "Rüpel auf Rädern" überhaupt dorthin? Im Falle der Skater lautet die klare Antwort: ja. Denn die gelten wie zum Beispiel auch Tretroller-Fahrer als Fußgänger und müssen daher laut dem ADAC den Gehweg mit angepasster Geschwindigkeit benutzen. Deutlich komplizierter ist die Angelegenheit bezüglich den Radfahrern. Gehwege ohne weitere Beschilderung dürfen nur von Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr befahren werden. Bis zum Alter von neun Jahren dürfen die überhaupt nicht auf Radwege, Radfahrstreifen und Schutzstreifen. Für Erwachsene Radler sind Gehwege dagegen tabu, allenfalls schieben dürfen sie ihren Drahtesel dort, und das auch nur, wenn sie dadurch keine Fußgänger behindern. Sonst müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen. An vielen Gehwegen ist jedoch das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" angebracht, das wie der Name schon sagt die Benutzung erlaubt. Die Zweiradfahrer müssen dann aber Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Obligatorisch ist die Nutzung jedoch nicht. Anders sieht es aus, wenn ein Radweg vorhanden ist, der mit einem der drei blauen Radwegschilder gekennzeichnet ist. Dann nämlich müssen die Radler diesen benutzen. Trennt eine weiße Linie senkrecht das Radwegschild, dann müssen Radfahrer laut dem Automobilclub die eine Seite und Fußgänger die andere Seite des Weges benutzen. Ist das blaue Schild dagegen quer geteilt, zeigt es einen gemeinsamen Geh- und Radweg an, den Radfahrer benutzen müssen. Räder mit elektrischer Tretunterstützung bis 25 km/h gelten als Fahrräder, daher sind die gleichen Regeln zu beachten. Mofas und schnellere Pedelecs dürfen ohne zusätzliche Beschilderung nur außerhalb geschlossener Ortschaften auf einen Radweg, - innerorts nur dann, wenn es ein Zusatzschild erlaubt. Und wer auf die nicht ganz ungefährliche Idee kommt, einen Hund mit seinem Zweirad Gassi zu führen, darf das laut Straßenverkehrsordnung tatsächlich tun. Allerdings muss er ihn "lose an der Leine führen" und darf ihn nicht ans Lenkrad binden. Ob das Sinn macht ist aber eine ganz andere Frage.

Zurück zur Übersicht

auto.de

Copyright: ADAC

UNSERE TOP-ANGEBOTE FÜR SIE

MEHR ERFAHREN AUS DEM BEREICH NEWS

Genesis X Speedium Giro: Luxus-Studie für Radsportler

Genesis X Speedium Giro: Luxus-Studie für Radsportler

E-Go stellt erneut Insolvenzantrag

E-Go stellt erneut Insolvenzantrag

Rivian R2 und R3: Eine Überraschung in Kalifornien

Rivian R2 und R3: Eine Überraschung in Kalifornien

zoom_photo