Gemeindliche Streupflicht – Immer mit der Ruhe

Wer sich im Winter über die betuliche Umsetzung der gemeindlichen Straßenreinigungspflicht ärgert, dem sind die Hände gebunden.

Obwohl das Straßen- und Wegegesetz Gemeinden dazu anhält, bei Schnee und Eisglätte zu räumen bzw. zu streuen, können sie nicht per Eilverfahren zur Streuung verpflichtet werden. Unverzügliches Einschreiten ist nur dann geboten, wenn konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht.

Diese Situation war in dem vom Verwaltungsgericht Aachen jetzt zugunsten der Stadt Schleiden entschiedenen Fall nicht gegeben (AZ 6 L 539/10).

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