Kein Mitspracherecht für Versicherte – Recht

Kfz-Versicherungen dürfen ohne die Zustimmung des Versicherten Schadensansprüche der Gegenseite regulieren. Autofahrer haben kein Widerspruchsrecht gegen eine Schadensregulierung ihrer eigenen Kfz-Versicherung. Der Versicherungsnehmer kann diese nur dann verhindern, wenn es sich um offensichtlich unbegründete Ansprüche der Gegenseite handelt, die leicht nachzuweisen sind, teilt der ADAC mit.

Im vorliegenden Fall wollte ein Autofahrer eine Tiefgarage verlassen, ohne die fällige Parkgebühr zu entrichten. An der Schranke bat er deshalb seinen Vordermann, sich an diesen hängen zu dürfen, um so in einem Schwung mit ihm aus der Tiefgarage fahren zu können. Nachdem dieser die Bitte ablehnte, fuhr der Kläger dennoch dicht auf seinen Vordermann auf, um sein Vorhaben umzusetzen. Kurz nach dem Passieren der Schranke bremste der Vordermann jedoch ab und der Kläger fuhr auf diesen auf. Seine Versicherung zahlte später Schadensersatz an die Gegenseite, obwohl der Kläger dagegen Widerspruch eingelegt hatte. Daraufhin verklagte er seine Versicherung, da er als Folge der Schadensregulierung in eine höhere Beitragsklasse eingestuft wurde.

Das Amtsgericht München befand nun in seinem Urteil, dass die Versicherung rechtmäßig gehandelt hat. Zur Begründung hoben die Richter hervor, dass der Kläger einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten habe. Dadurch sei der Ausgang des Schadenersatzanspruches ungewiss gewesen. Außerdem habe die Versicherung einen Ermessensspielraum, von dem sie pflichtgemäß Gebrauch gemacht habe. (Az. 343 C 27107/09)

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