Keine Betriebsgefahr bei abgestelltem Motorrad

Von einem auf dem Seitenständer abgestellten Motorrad geht keine Betriebsgefahr aus. Fällt es beispielsweise durch einen heftigen Windstoß um und beschädigt die Motorhaube eines daneben geparkten Pkw, haftet die Versicherung des Motorradfahrers nicht für den entstandenen Schaden. Das hat das Landgericht Tübingen jetzt entschieden( AZ: 7 S 11/09).

Anders verhält es sich, wenn das Zweirad fährt und nicht parkt. Denn generell geht von Kraftfahrzeugen eine sogenannte „Betriebsgefahr“ aus. Der Begriff bedeutet, dass sich allein schon aus dem Betrieb eines Fahrzeugs eine Gefahr ergibt. Wird also jemand durch ein Fahrzeug verletzt, bemisst sich die Verteilung der Haftung auch auf diese Betriebsgefahr. So kann laut den Verkehrsexperten des Deutschen Anwaltvereins [foto id=“359738″ size=“small“ position=“left“](DAV) beispielsweise ein Autofahrer, der schuldlos mit einem Fußgänger in einen Unfall verwickelt ist, wegen dieser Betriebsgefahr auch teilweise haften.

In dem Rechtstreit ist es um die Frage gegangen, ob sich das korrekt abgestellte Motorrad zu dem Zeitpunkt als es umgefallen ist und den abgestellten Pkw beschädigt hat, noch in Betrieb befunden hatte. „Nein“, so die Antwort der Tübinger Richter. Die von einem Motorrad ausgehende Betriebsgefahr komme nicht zum Tragen, wenn das Zweirad allein durch eine von außen einwirkende Kraft, wie zum Beispiel einen Windstoß oder einen vorbeilaufenden Passanten, umgeworfen werde. Das Motorrad unterscheide sich dann nicht von anderen sperrigen Gegenständen, die in gleicher Weise auf einer Parkfläche abgestellt sind. Rechtlich sei es somit einem Fahrrad, einer Leiter oder Sperrmüll gleichgestellt. Diese könnten ebenso vom Wind auf daneben befindliche Pkw gedrückt werden, so die Richter.

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