„Knallen und Rucken im Getriebe” – Händler gewinnt vor Gericht

Das Landgericht Berlin sowie das Kammergericht kamen zu dem Ergebnis, dass das „Knallen und Rucken” bei einem Sequentronicgetriebe kein Mangel im Sinne des Gesetzes darstellt. Auf dieses Urteil wies der Berliner Fachanwalt für Verkehrsrecht Umut Schleyer hin.

Ruckelnde und knallende Automatik

2008 kaufte der Kläger einen gebrauchten Pkw der Marke Mercedes Benz Kombi, Typ C 200, Classic, mit einem Kilometerstand von 81.100 Kilometer zum Preis von 11.900 Euro. Erstmals wurde das Fahrzeug 2001 zugelassen.

Neun Monate nach der Fahrzeugübergabe bemängelte der Käufer ein „Knallen” bei der Automatik, insbesondere beim Schaltvorgang vom 1. in den 2. und vom 2. in den 3. Gang. Der Kläger behauptete, dass das „Knallen” im Innenraum zu hören und zu spüren sei und es ein starkes Rucken gäbe. Der Kunde rügte diesen Mangel zwar beim Händler, ging jedoch zu Mercedes und bezahlte für eine Diagnose und Mängelbeseitigung 423,25 Euro brutto. Eine Besserung stellte sich jedoch nicht ein. Auf Anfrage teilte man dem Kunden mit, dass das gesamte Getriebe ausgebaut werden müsse, damit die tatsächliche Ursache für das „Knallen” gefunden werden könne.

Kurzum forderte der Kläger den Händler erfolglos zur Nachbesserung auf und trat anschließend vom Kaufvertrag zurück. Der Kläger rügte das Getriebe, die Luftmassenmesser und die Hydraulikpumpe. Auch war der Kläger davon überzeugt, dass der Autohändler gegen seine Hinweispflicht verstoßen hätte.

Das Ergebnis beider Instanzen

Das Landgericht Berlin wies die Klage ab. Ein Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass ein „Knallen oder Rucken” bei einem Sequentronicgetriebe zum Stand der Technik gehört und so kein Mangel vorliegt. Auch die Hydraulikpumpe und die Luftmassenmesser stehen in keinerlei Zusammenhang mit dem Getriebe. Der Gutachter unterstellte dem Kunden sogar positive Kenntnis über das „Knallen und Rucken”, da dieser eine ausgiebige Probefahrt mit dem Pkw unternommen hatte.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Berlin wurde vom Kammergericht zurück gewiesen. Das Kammergericht berief sich ebenfalls das Gutachten und stellte fest, dass der Kläger nicht mehr verlangen könne, als das der Stand der Technik hergibt. „Da schon kein Mangel im Sinne des Gesetzes vorliegt, kann dem Händler auch nicht vorgeworfen werden, er habe gegen Hinweispflichten verstoßen”, so der Fachanwalt für Verkehrsrecht Umut Schleyer. Weiter sagt er, „da der Kläger im Ergebnis nicht darlegen und beweisen konnte, dass bei Übergabe ein Sachmangel im Sinne des Gesetzes vorlag, stehen ihm keine Rechte gegen den Händler zu.”

Tipp vom Rechtsanwalt

Der juristische Erfolg hängt oft von den technischen Umständen ab. Daher sollte nicht nur rechtlich, sondern auch in technischer Hinsicht eine gute Beratung vorgenommen werden. Ein Gutachter oder Kfz-Meister können gute und wichtige Hinweise geben. Weitere Informationen finden Sie unter www.kanzlei-schleyer.de.

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