Kürzung des Schadensersatzes bei Radfahrern ohne Helm unzulässig

Kfz-Versicherungen dürfen Radfahrern nach einem Verkehrsunfall nicht den Schadensersatz kürzen, weil sie keinen Helm getragen haben. Im konkreten Fall waren eine Mutter und ihr 6-jähriger Sohn mit dem Fahrrad unterwegs.

Beide waren abgestiegen, um eine Straße zu überqueren. Dass Kind lief dann irrtümlich los und wurde von einem Auto erfasst. Neben einer Verletzung der Aufsichtspflicht der Mutter wandte die Versicherung des Autofahrers noch ein, dass der Junge einen Helm hätte tragen müssen.

Doch das Landesgericht Coburg (Az. 21 O 757/10) wies dies laut dem Magazin „Radwelt“ mit der Begründung zurück, dass eine gesetzliche Helmpflicht nicht bestehe. Zudem habe der Junge sein Rad geschoben und sei damit als Fußgänger zu werten. Die Entscheidung hat das Oberlandesgericht Bamberg (Az. 5 U 149/11) bestätigt.

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