Leser fragen – Experten antworten – Wo ein abgemeldetes Auto parken darf

Frage: Zum Sommerbeginn habe ich mein Winterauto abgemeldet und bin aufs Motorrad umgestiegen. Darf ich den Pkw nun einfach am Straßenrand abstellen?

Antwort von Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrzeugexperte des TÜV Rheinland

Das Abstellen eines nicht verkehrsbereiten Fahrzeuges auf einer öffentlichen Verkehrsfläche ist eine unerlaubte Sondernutzung und kein Parken. Das gilt sowohl für betriebsunfähige Fahrzeuge als auch für abgemeldete. Zu letzteren zählen etwa Fahrzeuge mit abgelaufenen Saisonkennzeichen.

Wer das Verbot missachtet, muss mit einem Bußgeld rechnen – vor allem, wenn das abgestellte Fahrzeug den Verkehr behindert oder sogar gefährdet. Maximal sind hier 500 Euro vorgesehen. Zudem kann das Fahrzeug auf Kosten des Halters oder Besitzers abgeschleppt werden. In der Regel bringen die Kommunen zuvor den sogenannten „roten Punkt“ am Wagen an und setzen eine Frist. Verstreicht diese, wird abgeschleppt. Dem Besitzer werden dann die Kosten für das Abschleppen, Einlagern und eventuell für die Entsorgung berechnet.

Wer ein abgemeldetes Auto abstellen will, muss das also auf privatem Grund tun. Allerdings gibt es auch dort Einschränkungen. So gelten auch manche Privatwege im juristischen Sinne als öffentlicher Verkehrsraum, etwa Gehwege vor dem Haus, bestimmte Grundstückszufahrten oder auch Firmenparkplätze – soweit sie öffentlich zugängig sind. Auch Feuerwehrzufahrten und Rettungswege sind tabu.

Beim Abstellen seines abgemeldeten Autos sollte man auch bedenken, dass durch die Abmeldung auch der Versicherungsschutz entfällt. Wird das Fahrzeug gestohlen, bleibt man daher unter Umständen auf den Kosten sitzen. Wer ein teures Winterauto hat, sollte daher schon vor dem Abmelden mit seiner Versicherung Kontakt aufnehmen und klären, ob es eine Möglichkeit gibt, bestimmte Schäden auch nach der Abmeldung weiterhin zu versichern.

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