Nicht sichtbare Verkehrszeichen gelten nicht

Verkehrszeichen müssen gut sichtbar sein. Andernfalls sind sie unwirksam. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung dargelegt.

Dem Beschluss ging ein Fall voraus, bei dem ein Taxifahrer mit 70 km/h durch ein Wohngebiet fuhr und wegen des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h ein hohes Bußgeld bezahlen sollte. Die Straßenverkehrsbehörde hatte für den Verstoß allein 100 Euro angesetzt. 20 km/h zu schnell räumte der Taxifahrer ein, der Rest war für ihn nicht nachvollziehbar. Die Lösung des Rätsels: Er fuhr in eine 30-km/h-Zone, ohne jedoch das entsprechende Verkehrsschild zu sehen, welches völlig zugewachsen war.

Genau das hielten ihm die Richter zugute. Verkehrsschilder müssen so aufgestellt werden, dass ein passierender Autofahrer sie sehen kann. Können sie nicht mehr erkannt werden, weil sie zum Beispiel völlig verblichen sind, sind sie für den Ortsunkundigen unwirksam. Dem Betroffenen kann also kein Verstoß um 40 km/h vorgeworfen werden. Für ihn gilt die allgemeine Begrenzung von innerorts 50 km/h (OLG Hamm, 3 RBs 336/09// DAR 2011, 216//).

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