Nur ein Bagatellschaden. Und dann?

Kommt es zu einem Unfallschaden, muss dieser normalerweise immer der Kfz-Haftpflichtversicherung gemeldet werden – einzige Ausnahme: der Bagatellschaden. Bei geringer Schadenhöhe, bis zu 600 Euro besagt eine Faustregel, bezahlt man den Schaden besser selbst.

Dadurch vermeidet man eine Verschlechterung des Schadenfreiheitsrabatts, was meistens – auf lange Sicht gesehen – teurer wäre. In den Versicherungsbedingungen ist eindeutig geregelt, bis zu welcher Schadenhöhe man von einem Bagatellschaden spricht.

Sollte sich im Nachhinein doch herausstellen, dass es günstiger gewesen wäre, den Schaden über die Versicherung regulieren zu lassen, lässt sich diese Entscheidung noch revidieren. Innerhalb des laufenden Jahres, in dem der Unfall geschah, besteht die Möglichkeit, den Schaden der Versicherung nachzumelden. Die Auslagen werden dann vom Versicherer erstattet. Wenn sich ein Schaden erst im Dezember ereignet, kann man diesen bis zum 31. Januar des Folgejahres anzeigen.

Wer bereits in einer niedrigen Schadenfreiheitsklasse (SF) eingestuft ist, sollte sich auf jeden Fall erkundigen, ob es sich wirklich lohnt, den Schaden selber zu bezahlen, da es nicht immer zu einer Rückstufung kommt. Bei der HUK-COBURG beispielsweise behält ein Unfallfahrer, der in der niedrigsten SF-Klasse fährt, seinen Rabatt.

Kommt keine Polizei zur Unfallaufnahme, weil es sich eventuell nur um einen reinen Blechschaden handelt, ist es wichtig, den Unfall selber zu protokollieren. Dazu sollte jeder einen europäischen Unfallbericht im Fahrzeug mitführen; erhältlich bei jedem Kfz-Versicherer. Sorgfältig ausgefüllt und unterschrieben, sind mit ihm alle für eine Schadenregulierung nötigen Fragen beantwortet. Der Bericht ist bei Verkehrsunfällen in Deutschland übrigens kein Schuldanerkenntnis.

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