Nur ein ganzes Fahrrad ist versichert

Alles oder nichts: Wer nach einem Diebstahl von Teilen seines Fahrrads auf Ersatz durch die Fahrrad-Versicherung hofft, dem muss das teure Gefährt schon als Ganzes entwendet worden sein. In der Regel umfasst der Versicherungsschutz zwar alle üblichen Teile eines Fahrrads, aber nur, wenn sie nicht einzeln auf Nimmerwiedersehen verschwinden, sondern zusammen mit dem ganzen Rad. Darauf hat das Amtsgericht München hingewiesen (Az. 212 C 14241/11).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte der Besitzer des betroffenen Fahrrades eine Diebstahlversicherung in Höhe von 3 000 Euro abgeschlossen. Die Police umfasste laut Versicherungsbedingungen Fahrrad und Fahrradanhänger, die gesamte werksmäßige Ausrüstung, fest montiertes Zubehör und sogar Sicherheitsschlösser. Allerdings nur – so ein Halbsatz am Ende der üppigen Aufzählung – „sofern sie mit dem Fahrrad abhanden kommen“.

Nachdem aber nur der hintere Stoßdämpfer im Wert von 525 Euro abgeschraubt und gestohlen wurde, weigerte sich deshalb die Versicherung, den Schaden zu bezahlen. Schließlich sei – im klaren Widerspruch zum Vertragstext – ja nur ein Teil und nicht das ganze Fahrrad entwendet worden.

Eine Argumentation, der sich die Münchener Amtsrichterin anschloss. Der Diebstahl eines einzelnen Stoßdämpfers sei nun mal kein wirklicher Fahrrad-Diebstahl. „Der Teileklau ist im Vergleich zum ganzen Rad bedeutend einfacher zu bewerkstelligen und deshalb gerade nicht versichert – zumal ein einzelner Stoßdämpfer kaum mehr aufzufinden sein wird, ein gestohlenes Gesamtgefährt dagegen schon“, erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann den bayerischen Urteilsspruch. Die Beschränkung in den Versicherungsbedingungen sei also nicht als überraschende Klausel anzusehen und beeinträchtige den Fahrradbesitzer auch nicht unangemessen.

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