Online-Inserate: Fotos sind ebenso bindend wie der Text

Ergänzend zu unserem Artikel, Recht: „Versprochen ist versprochen“ – Versprechen beim Gebrauchtwagenverkauf müssen gehalten werden, vom 23.11.2010, möchten wir Sie über ein vom Bundesgerichtshof (BGH) jüngst veröffentlichtes Urteil informieren. Dieses fasst zusammen, dass Fotos von im Internet zum Kauf angebotenen Automobilen ebenso bindend sind, wie ein dort hinterlegter Beschreibungstext. Fehlt bei der Fahrzeugübergabe ein auf den Online-Fotos abgebildetes Ausstattungsmerkmal, hat der Käufer ein Recht auf Nacherfüllung. Schadensersatz kann der Käufer dagegen nicht geltend machen.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein gewerblicher Restwertankäufer bei einer Internetbörse erfolgreich für 5.120 Euro auf einen von einem Autohaus angebotenen Skoda mit Unfallschaden geboten. Auf den Bildern war eine Standheizung zu sehen, die aber nicht im Text erwähnt worden war. Bei der Fahrzeugübergabe fehlte sie, weil sie zuvor vom Autohaus ausgebaut worden war. Der Käufer verklagte daraufhin den Autohändler auf Erstattung der Kosten für Erwerb des Autos und Einbau einer Standheizung.

Zwar scheiterte der Käufer aus formalen Gründen in der letzten Instanz. Die Karlsruher Richter entschieden jedoch im Grundsatz, dass dem Kläger „gemäß § 439 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Nacherfüllung zusteht, der auf Wiedereinbau der im Internet abgebildeten Standheizung oder Einbau einer gleichwertigen Standheizung, nicht aber auf Kostenerstattung gerichtet ist“.[foto id=“339525″ size=“small“ position=“right“]

Zuvor entschied das Amtsgericht München, dass sich ein Verkäufer nicht auf die Beschaffenheitsvereinbarung berufen kann, wenn dieser zuvor ganz bestimmte Beschaffenheiten in einer Verkaufsanzeige angegeben hatte, die gar nicht vorhanden sind. So klagte ein geprellter Käufer, da das neu erworbene Fahrzeug weder über die versprochene Standheizung noch über einen Tempomat verfügte. In der ebay-Anzeige wurde die „Komfortausstattung” angepriesen, doch im später geschlossenen Kaufvertrag verschwiegen.

Die zuständigen Richter gaben dem Käufer Recht, denn der Kaufvertrag sei durch den Zuschlag des Anbietenden schon auf „eBay“ wirksam geschlossen worden. Dass die Standheizung und der Tempomat in dem schriftlichen ADAC-Kaufvertragsformular nicht aufgeführt wurden, ändere daran nichts. Die Verkäuferin könne nicht eine ganz bestimmte Beschaffenheit angeben und sich dann auf schriftliche Klauseln über den Gewährleistungsausschluss berufen.

Fazit

Getreu dem Motto: „Versprochen ist Versprochen“ besagen beide Urteile, dass Fotos sowie Texte in Onlinefahrzeugbörsen oder bei Auktionen ein Abbild vom Verkaufsgegenstand bzw. ein Garant für die Beschaffenheitsvereinbarung sein müssen. Beschriebene bzw. auf den Fotos erkennbare „Komfortausstattungen” müssen beim Verkauf unbedingt vorhanden sein und dem Käufer nach Vertragsabschluss samt Fahrzeug übergeben werden.

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Gast auto.de

Februar 4, 2011 um 9:58 am Uhr

Also…. ich weiss nicht ob "wir Kunden" krank sind, weil man in einer Anzeige das Produkt auch zuerst sehen will, oder ob manche Kommentatoren krank sind, weil sie nicht verstehen können, dass man sich zuerst eine Anzeige durchliest und die Bilder begutachtet um sich damit evtl. einen Weg zum Verkäufer zu ersparen.
Klar, man kauft speziell ein Auto erst nach einer Probefahrt. Diese Probefahrt kann ich mir aber sparen, wenn ich an Hand von detaillierten und aussagekräftigen Bildern mir bereits ein grundlegendes Urteil über das Fahrzeug bilden kann.
Deshalb möchte auch ich, ein weiterer "kranker Kunde", in Zukunft wahre und aussagekräftige Bilder in Anzeige und Prospekten sehen. Egal ob es sich um ein Auto, ein Zelt oder einen Fernseher handelt.
Wenn die abgebildeten, "g….." Alufelgen nicht im Kaufpreis enthalten sind, steht das zu 99,98% unter dem Bild oder irgendwo in der Anzeige. Manchmal muss man ALLES lesen. Die Felgen sind meist montiert um potentielle Kunden, denen die Optik wichtiger ist als die Technik, zum Kauf zu animieren.
Leute, die ein Regal wegen der abgebildeten Bücher kaufen, sollten es mal in einer Buchhandlung versuchen. Da bekommt man die Bücher auch ohne Regal. 😉

Gast auto.de

Februar 1, 2011 um 7:59 am Uhr

Ihr "Kunden" seit doch so krank….früher in den Zeitungsanzeigen hat sich niemand darüber gedanken gemacht. Ich kaufe das Auto doch nicht nach Bild, sonder fahre vor Ort und schaue mir an was ich erwerbe!
Armes Deutschland kann ich da nur sagen, und eine Frechheit die Gerichte mit so etwas zu belasten!!

Gast auto.de

Januar 19, 2011 um 2:22 pm Uhr

Was ist mit Alufelgen die gegen Aufpreis erhältlich sind?

In Möbelprospekten stehen oftmals Bücher im Regal. Das Regal bekomme ich aber ohne Lektüre… verrückte Welt.

Gast auto.de

Januar 19, 2011 um 2:22 pm Uhr

Was ist mit Alufelgen die gegen Aufpreis erhältlich sind?

In Möbelprospekten stehen oftmals Bücher im Regal. Das Regal bekomme ich aber ohne Lektüre… verrückte Welt.

Gast auto.de

Januar 18, 2011 um 8:53 am Uhr

Richtig! Fotos sind ja auch aussagekräftiger, als der Text. So verlässt sich der Käufer auch darauf, was er gesehen hat .

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