Radeln in der Gruppe – Aus 15 wird eins

Wenn 15 Radfahrer zusammenkommen, verwandeln sie sich in den Augen der Straßenverkehrsordnung von einzelnen Individuen zu einem Verband. Verkehrsrechtlich gilt dieser dann als ein Fahrzeug. Und für dieses gibt es Sonderregeln.

Bis zu dieser Grenze müssen Radfahrer in der Gruppe schön geordnet hintereinander fahren. Ab 15 Fahrzeugen jedoch dürfen sie auch zu zweit nebeneinander radeln. Eine besondere Kennzeichnung braucht nicht mitgeführt werden, allerdings muss der Verband für andere Verkehrsteilnehmer als zusammengehörig erkennbar sein. Eine Benutzungspflicht für Radwege existiert für Verbände nicht.

An der Ampel tritt der Verband als ein Fahrzeug auf. Springt das Lichtzeichen während des Passierens auf „Rot“, müssen trotzdem auch die restlichen Fahrzeuge folgen. [foto id=“364294″ size=“small“ position=“left“]Das gleiche gilt auch für das Passieren von Einmündungen. Alle Räder dürfen weiterfahren, auch wenn zwischenzeitlich ein bevorrechtigtes Fahrzeug auftaucht. Die Vorfahrt darf aber nicht erzwungen werden.

Auch wenn sich mancher Autofahrer über einen Radler-Verband ärgern mag: Die Sonderrechte für große Gruppen sind auch in seinem Interesse. Denn 15 Räder oder mehr hintereinander würden eine lange Schlange bilden, die nicht mehr regelkonform überholt werden könnte.

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