Ratgeber: Karneval und Autofahren – Für Frohsinn mit Umsicht

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In der Karnevalszeit ist so gut wie alles salonfähig. Allerdings nicht hinterm Steuer. So darf die Verkleidung den Fahrer nicht behindern und auch bei Straßenumzügen gibt es einiges zu beachten.

Zur Pflicht gehört in der fünften Jahreszeit für viele eine Verkleidung. Beim Autofahren darf die Maskerade aber nicht übertrieben werden. Hüte, Perücken, dicke Brillen oder wallende Kostüme können die Sicht und Bewegungsfreiheit einschränken, ein Umstand, der bei einer Kontrolle ein Bußgeld zur Folge hätte. Besser ist es, die Verkleidung im Kofferraum zu deponieren und sich erst vor Ort anzuziehen.

Nicht nur verkleidete Jecken sind unterwegs, auch bunte Motivwagen schlängeln sich an Faschingstagen durch viele Straßen – und hinterlassen an so manchem parkendem Fahrzeug Dellen und Kratzer. Hinzu kommt: Viele Straßen sind plötzlich Halteverbotszonen. Meist stellt die Stadt im Bereich des Umzugs ein paar Tage vorher temporäre Halteverbotsschilder auf. Steht das Auto des Jecken gewöhnlich in diesem Bereich, hat der ab dem Aufstellen der Schilder drei Tage Zeit, es umzuparken. Danach kann das Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt werden, sagen die Kfz-Experten der R+V Versicherung.

Ein sicherer Parkplatz verhindert auch, dass das Fahrzeug im Zuge der Karnevalsfeier beschädigt wird – zum Beispiel durch alkoholisierte Vandalen. Kommt es zu Kratzern oder Beulen, übernimmt das in der Regel die Vollkaskoversicherung. Wird das Auto aufgebrochen, springt auch die Teilkaskoversicherung ein. Zum Schutz des Fahrzeuges empfiehlt es sich, einen Parkplatz außerhalb des Trubels zu suchen.

Zu einem ständigen Begleiter gehört für viele feiernden Jecken der Alkohol. Nach Bier, Schnaps und Wein sollte man sein Auto aber unbedingt stehen lassen. Denn angeheiterte Fahrer riskieren – bei einer der vielen erwarteten Verkehrskontrollen -nicht nur Bußgelder und Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei, sondern bei einem Unfall auch den Versicherungsschutz der Kaskoversicherung.

Bereits mit 0,3 Promille und damit verbundenen Ausfallerscheinungen geht die Rechtsprechung von einer relativen Fahruntüchtigkeit aus, die bei einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Definitiv Schluss mit lustig ist es bei einem Verstoß gegen die 0,5-Promillegrenze. Hier drohen 500 Euro Bußgeld, vier Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot.

Finger weg vom Steuer heißt es übrigens auch für den Tag danach. Denn wer an den bunten Tagen zu tief ins Glas schaut, hat auch am nächsten Morgen bei vermeintlich klarem Kopf noch Restalkohol im Blut. Und der ist in der Polizeikontrolle nachweisbar. Als Faustregel gilt: Ein gesunder Körper baut in einer Stunde etwa 0,1 Promille Alkohol ab.

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