Recht: Drogen am Steuer – Kiffer muss sich über Dauer des Rausches informieren

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Wer sich nach Drogenkonsum ans Steuer setzt, muss sich über die Wirkdauer der Substanzen informiert haben. Ansonsten droht ein Bußgeld wegen Fahrlässigkeit, wie das Oberlandesgericht Frankfurt geurteilt hat.

In dem verhandelten Fall war ein Autofahrer von der Polizei kontrolliert worden. Dabei wurden in seinem Blut relativ geringe Spuren von Marihuana- und Amphetaminen nachgewiesen. Ein Amtsgericht verhängte daraufhin ein Bußgeld von 500 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Dagegen erhob der Mann Einspruch, wohl auch, weil der ihm vorgeworfene Drogenkonsum bereits längere Zeit zurücklag.  

Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Beschwerde jedoch ab und klärte dabei noch einmal die rechtliche Situation für Fahrten unter Wirkung eines Rauschmittels. Demnach ist der Tatbestand erfüllt, wenn im Blut eine Konzentration nachweisbar ist, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt. Das Gericht nimmt hierfür die Nachweisgrenze der jeweiligen Droge an.

Zusätzlich muss der Betroffene vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene neben der Kenntnis von dem Drogenkonsum selbst die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des berauschenden Mittels entweder erkannt habe oder zumindest habe erkennen können. Gleiches gilt übrigens auch, wenn legale Medikamente eingenommen werden, die die Fahrtüchtigkeit beeinflussen.

Unabhängig vom Zeitpunkt des Drogenkonsums müsse sich ein Kraftfahrzeugführer daher hinreichend über die mögliche Wirkdauer der Droge erkundigen. In dem konkreten Fall war das offenbar nicht so, weswegen das Oberlandesgericht Bußgeld und Fahrverbot bestätigten. (AZ.: 2 SS OWi 672/12)

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