Recht: Gericht schränkt Visitenkarten-Werbung an Auto ein

Wer hat sich nicht schon über die Visitenkärtchen unter dem Scheibenwischer oder am Seitenfenster seines Autos geärgert. Dabei ist die Werbung von Autoaufkäufern mit an die Pkw-Scheibe geklemmten Visitenkarten nicht ohne Weiteres erlaubt.

Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf stellt das anbringen der bunten Zettel eine „genehmigungspflichtige Sondernutzung“ öffentlicher Straßen dar. Die Autoaufkäufer benötigen daher eine Genehmigung der Kommune, ansonsten droht ihnen Bußgeld. Ähnliche Regelungen gelten etwa beim Aufstellen von Tischen vor einem Lokal oder beim Platzieren von Werbeplakaten auf Gehwegen.

Das OLG bestätigt mit der Entscheidung ein Urteil des Amtsgerichts Moers. In der Begründung heißt es, dass das Verteilen der Kärtchen ausschließlich gewerblichen Zwecken diene und damit über den „Gemeingebrauch“ der Straße hinaus gehe (OLG Düsseldorf, Az.: IV-4RBs-25/10 und IV-4Ws 57/10 Owi).

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