Recht: Gewährleistungsanspruch bei „Bastlerautos”?

Wird ein Fahrzeug als „Bastlerauto“ umworben, so ist ein Gewährleistungsausschluss durchaus möglich. Wird der Begriff jedoch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an unauffälliger Stelle versteckt, ist der Ausschluss nicht wirksam vereinbart. Ein rechtskräftiges Urteil fällte jüngst das Amtsgericht München.

Der Fall

In dem vom Amtsgericht mitgeteilten Fall kaufte der Kläger bereits im Mai 2009 bei einem Automobilhändler einen gebrauchten Jeep Wrangler, einen Geländewagen mit Allradantrieb, zum Kaufpreis von 4.400 Euro. Später stellte sich heraus, dass der Allradantrieb nicht funktionierte. Daraufhin trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück und wollte seinen Kaufpreis wieder. Der Verkäufer weigerte sich zu zahlen. Laut Kaufvertrag sei ein sogenanntes „Bastlerauto“ verkauft worden. Damit seien Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen worden. Außerdem handele es sich um einen bloßen Verschleiß des verkauften Autos.

Das Amtsgericht München entschied zugunsten des Käufers und dessen 4 400 Euro. Das Gericht führte zunächst aus, dass ein Allradantriebsfahrzeug als solches nur bezeichnet werden könne, wenn auch alle Räder angetrieben würden. Dies würde von einem Verbraucher bei einem Jeep vorausgesetzt.

Damit habe der Verkäufer zumindest stillschweigend eine Eigenschaft des Autos zugesichert, die dann nicht vorgelegen habe. Auf das Alter des Fahrzeuges komme es daher nicht an. Auch auf einen möglichen Verschleiß könne sich der Verkäufer nicht berufen. Das Gericht glaubte dem Verkäufer auch nicht, dass er, als professioneller Gebrauchtwagenhändler, niemals die Funktionsfähigkeit überprüft habe.

Bezeichnung „Bastlerauto“ in den AGB’s zu unauffällig

Des Weiteren war laut Gericht auch ein Gewährleistungsausschluss nicht wirksam vereinbart worden. Zwar könne es Fallgestaltungen geben, in denen durch die Bezeichnung „Bastlerauto“ ein solcher Ausschluss wirksam vereinbart werden könne. Hier sei das Wort „Bastlerfahrzeug“ jedoch Bestandteil einer allgemeinen Geschäftsbedingung, heißt es in der Entscheidung weiter.

Das Wort „Bastlerfahrzeug“ sei unauffällig in den Text eingefügt worden, was sich dadurch zeige, dass die Schriftgröße deutlich kleiner sei als die sonstige Beschreibung des Fahrzeugs. Ferner sei im Gegensatz zum anderen Text die Bezeichnung auch nicht durch Fettdruck hervorgehoben, so dass der Käufer visuell durch den restlichen Text davon abgelenkt würde. Ein solch versteckt angebrachter Ausschluss sei unwirksam.

UNSERE TOP-ANGEBOTE FÜR SIE

MEHR ERFAHREN AUS DEM BEREICH NEWS

E-Go stellt erneut Insolvenzantrag

E-Go stellt erneut Insolvenzantrag

Rivian R2 und R3: Eine Überraschung in Kalifornien

Rivian R2 und R3: Eine Überraschung in Kalifornien

Stärker war noch kein Serien-Porsche

Stärker war noch kein Serien-Porsche

DISKUTIEREN SIE ÜBER DEN ARTIKEL

Bitte beachte Sie unsere Community-Richtlinien.

Gast auto.de

Mai 9, 2011 um 11:14 pm Uhr

Liebe Kollegen,
über das Gewährleistungsrecht wurde bereits viel geschrieben und es wurde oft gefordert dieses wieder zu ändern. Dieser Wunsch wird sich sicherlich aber nicht erfüllen – der europäischen Rechtsprechung sei gedankt.
Welche Möglichkeit haben wir um nicht nach jedem Verkauf nachzubessern wie die Weltmeister?
Wir prüfen unsere Fahrzeuge so gut wie möglich (wenn keine Werkstatt vorhanden Partner suchen), beraten im Verkaufsgespräch fair und vereinbaren eine detailiert Beschaffenheit. Wenn der Interessent zu hohe Erwartungen an die angebotene Ware stellt verkaufen wir lieber nicht und warten auf einen "besseren" Käufer auch wenn´s mal schwer fällt.
Reklamiert der Käufer später angezeigte/bekannt gegebene Fehler oder Mängel lehnen wir diese Ansprüche konseqent ab und verweisen auf die vereinbarte Beschaffenheit.
Hilft das? Nicht immer, aber immer öffter und Rechtsanwälte sind auch keine Götter!

Gast auto.de

März 1, 2011 um 6:57 pm Uhr

Als KFZ-Händler mit jetzt 21jähriger Berufspraxis habe ich die Veränderung durch Einführung des Gewährleistungsgesetz‘ und die damit verbundene und nicht nur gefühlte Benachteiligung durch dieses völlig unsinnige, weil auch falsch interpretierte Gesetz miterlebt.
Der KFZ-Händler wird zum Spielball des Kunden, ist ihm regelrecht ausgeliefert. Auch ein KFZ-Händler hat seine Kosten und ist auch deswegen auf Verkäufe angewiesen. Kunden drücken die Preise und der Händler muß mitziehen.Nicht immer ist die Geschäftslage so ‚rosig‘, dass er auch auf dieses ‚Geschäft‘ verzichten kann. Der nun vom Kunden runtergehandelte Gebrauchtwagen ist und bleibt nun mal ein solcher, unterlag insgesamt der gefahrenen Laufleistung, also dessen Verschleiß.
Geht also innerhalb der Gewähr etwas kaputt sagt der Richter,“war schon beim Kauf ein angelegter Mangel“, welch ein Irrsinn!
Mir muß mal plausibel erklärt werden, warum ein Neuwagenhersteller nicht mehr in der Pflicht ist einen Mangel kurz nach Ablauf der Werksgarantie kostenlos übernehmen zu müssen aber ein Gebrauchtwagenhändler dann zu 100 % die Verantwortung zu übernehmen hat. Ich könnte über dieses Thema unendlich viel aus erlebter Erfahrung ausführen. Nur zur Information, ich betrachte mich als seriösen Händler, der HU/AU, DEKRA-Siegel etc. macht und trotzdem jegliche später auftauchenden Schäden bezahlen soll, und auch bezahlen muß, um Rechtsanwaltsschreiben, Klagen u.s.w. aus dem Weg zu gehen.

Gast auto.de

Februar 24, 2011 um 11:26 am Uhr

Ich find das mit der Gewährleistung gar nicht so schlecht.

Mann kann ja bei bekannten mägel (und da bin ich auch mit der Rechtssprechung einer Meinung) den Mangel aussschließen wenn mann ihn im Kaufvertrag aufdeckt.

Allerdings müssen auch wir feststellen dass selbst wenn mann alles richtig macht, die Auto prüft und repariert bis zum geht nicht mehr, die Käufer immer noch nicht zufrieden sind und dank Rechtsschutzversicherung einfach mal klagen. Und das ist dann wie Lotto spielen, mal hat mann Glück und mal nicht. Die Zeit ist allemal futsch.
Es ist als Händler immer schwerer ein "altes" Auto z.B. für Fahranfänger zu verkaufen da das Risiko unkalkulierbar ist.
Vieleicht sollte sich da mal jemand Gedanken machen ob es sinnvoll ist dass der Kunde bei einem 15 Jahre alten Auto klagen kann weil nach drei monaten der Heckwischer ausfällt und der Richter dann entscheidet "der Schaden war im Ansatz vohanden". Wie soll mann das prüfen? Wer soll und will das bezahlen?

Gast auto.de

Februar 23, 2011 um 7:49 am Uhr

Genau so es in Deutschland aus. Ich bin auch Autohändler seit 20Jahren. Wie derzeit die Kunden mit uns umgehen ist nicht mehr normal.Sie kaufen Fahrzeuge die 10Jahre und älter sind und denken sie haben einen Neuwagen gekauft. Es wird an allem genörgelt, zu erst am Preis und dann am Fahrzeug.Reklamieren bis der Arzt kommt. Es sollte die Gesetzgebung schnellst möglichst geändert werden nicht um schlechte Autos zu verkaufen sondern weil wie Autohändler auch nur Menschen sind.
Danke

Gast auto.de

Februar 22, 2011 um 10:37 pm Uhr

Nicht nur Käufer sollten Rechte haben sondern die Verkäufer (Händler) auchmal !!!

Gast auto.de

Februar 22, 2011 um 10:48 am Uhr

Schon eine miese Masche des Verkäufers. Denn taucht in der Beschreibung des Fahrzeugs das Wort "Bastlerauto" auf, sollte man echt richtig aufpassen. Es kann sich nämlich nur um Autoreste oder Teile handeln. Ansprüche gibt es dann keine. Der Käufer hatte gar keine Chance, zu wissen, dass das Auto defekt ist.

Comments are closed.

zoom_photo