Recht: Gewährleistungsausschluss durch Kunde nicht anfechtbar

Ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss ist auch dann gültig, wenn der Käufer nur geringe Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit erzielt. Bereits kurz nach Übergabe des Fahrzeugs stellte die Klägerin einen Defekt des Getriebe fest und wollte nach einem missglückten Reparaturversuch vom Kaufvertrag zurück treten. Der Berliner Rechtsanwalt Umut Schleyer stellte im Prozess fest, dass beide Parteien einen Gewährleistungsausschluss, mündlich sowie schriftlich, vereinbarten und ein Rücktritt ausgeschlossen sei. Das Berliner Landgericht gab dem Händler Recht.

Der Fall schilderte sich wie folgt: Die Klägerin, die als Teilzeitkraft bei einem Steuerberater angestellt und nebenbei freiberuflich als Buchhalterin tätig ist, kaufte sich beim beklagten Händler einen gebrauchten Mercedes C 180 zum Preis von 13.050,00 €. Beide Parteien hielten schriftlich fest, dass die Kundin „selbständig” sei und das Fahrzeug unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft wird. Überdies wurde festgeschrieben, dass der Wagen besichtigt und probegefahren wurde. Das Schreiben enthält die Unterschrift der Klägerin mit dem Zusatz „Alles gelesen, einverstanden und bestätigt sowie Rechnung einverstanden”. Vor Unterzeichnung der Rechnungen unternahm die Klägerin eine Probefahrt von etwa einem Kilometer.[foto id=“367352″ size=“small“ position=“right“]

Kurze Zeit nach Übergabe des Fahrzeugs bemerkte die Klägerin sonderbare Geräusche und ruckartige Bewegungen des Fahrzeugs. Nach einer Inspektion durch den Techniker wurde ein Defekt des Automatikgetriebes festgestellt. Ein Reparaturversuch blieb erfolglos. Daraufhin erklärte die Klägerin in einem Schreiben den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Erstattung des Kaufpreises. Die Klägerin ist der Auffassung, der vereinbarte Gewährleistungsausschluss sei unwirksam, weil die Klägerin als Verbraucherin im Sinne von Paragraph 13 BGB anzusehen sei. Außerdem behauptet die Klägerin, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Kenntnis vom Defekt des Automatikgetriebes gehabt zu haben, da lediglich eine sehr kurze Probefahrt stattgefunden habe, in deren Verlauf nichts auffällig gewesen wäre.

Im Prozess vertrat der beklagte Händler seinen Standpunkt und stellte fest, dass er das Fahrzeug an die Klägerin nur verkaufte, weil diese mündlich und schriftlich zugesichert habe, dass sie Unternehmerin sei und infolgedessen ein Ausschluss der Gewährleistung wirksam werden könne. Außerdem fügte der Beklagte hinzu, dass die Klägerin zusammen mit der Fahrzeugübergabe einen Dekra-Siegelbericht erhalten hat, aus dem hervor geht, dass das Fahrzeug unter „sonstige Mängel” ein „Schaltruckeln des Automatikgetriebes” aufweist.

Das Landgericht Berlin entschied, dass die Klage der Käuferin unbegründet sei. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu. Denn die Parteien haben wirksam den Ausschluss der Sachmängelgewährleistungsansprüche vereinbart. Im Übrigen sind die geltend gemachten Sachmängelgewährleistungsansprüche dadurch ausgeschlossen, da im Dekra-Bericht ausdrücklich auf ein „Schaltruckeln im Automatikgetriebe” hingewiesen wird.

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