Recht: Haftung trotz Vorfahrt

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Einen vorfahrtberechtigten Autofahrer, der mit überhöhter Geschwindigkeit in eine Kreuzung einfährt, trifft eine Teilschuld, wenn es zum Zusammenstoß mit einem dort wartenden Pkw kommt. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München hervor.

Im verhandelten Fall war die Sicht der wartepflichtigen Klägerin durch parkende Fahrzeuge eingeschränkt. Sie fuhr deshalb langsam in den Kreuzungsbereich ein und hielt sofort an, als sie das Fahrzeug des Beklagten sah. Der war jedoch nach den Feststellungen des Gerichts mit einer Geschwindigkeit zwischen 64 und 79 km/h unterwegs, obwohl nur 50 km/h erlaubt waren. Laut OLG muss er daher zwei Drittel der entstandenen Schäden tragen, während die Klägerin nur für ein Drittel haftet. Denn bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte der Beklagte den Unfall räumlich und zeitlich vermeiden und ohne Probleme auf das langsame Einfahren und Stehenbleiben der Klägerin reagieren können, so die Richter. Aus diesem Grund sei eine überwiegende Haftung des Beklagten angemessen.

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