Recht: Kein Anrecht auf Anerkennung als Vertragswerkstatt

Der Wechsel zu einer freien, markenungebundenen Werkstatt kann sich für Autofahrer finanziell lohnen. Selbst wenn Kfz-Betriebe die gleichen Qualitätsstandards erfüllen wie die sogenannten Vertragswerkstätten, müssen sie vom Fahrzeughersteller nicht als solche autorisiert werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei gleich lautenden Urteilen entschieden. Die Folge für den Verbraucher: Er erhält die gleiche Qualität und zahlt dafür weniger. Das Problem besteht aber dann darin, die entsprechenden Betriebe zu erkennen.

In einem der verhandelten Fällen hatte eine Werkstatt vom Nutzfahrzeughersteller MAN verlangt, als Vertragswerkstatt autorisiert zu werden. Nachweislich erfüllte man die selben Qualitätsstandards wie ein von MAN anerkannter Betriebe. Während das Oberlandesgericht München deshalb einen solchen Anspruch auf Autorisierung bestätigte, verneinte der Bundesgerichtshof diesen jetzt. Laut „kfz-betrieb Online“ sahen die Richter weder in der Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) noch im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine entsprechendes Anrecht.

Mit dieser Entscheidung widerspricht der BGH der Rechtsauffassung der EU-Kommission. Im Zuge eines freien Wettbewerbs sieht sie es als erforderlich an, „dass der Zugang zu den Netzen zugelassener Werkstätten im Allgemeinen allen Unternehmen offen steht, die bestimmte Qualitätskriterien erfüllen“. Im weiteren Verlauf muss nun geklärt werden, welche Ansicht richtig ist. „Wir gehen davon aus, dass die EU-Kommission im Rahmen des nunmehr für Ende Juni erwarteten Fragen- und Antwortkatalogs zur aktuellen GVO auf diese Thematik eingeht“ erläutert ZDK-Rechtsexperte Ulrich Dilchert (BGH, Az. KZR 6/09 und KZR 7/09).

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