Recht: Kfz-Händler können für Herstellerfehler haftbar gemacht werden

Missachtet ein Vertragshändler seine Warnpflicht, haftet er auch für konstruktionsbedingte Fahrzeugmängel. Das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-22 U 157/08). Wenn unvorhersehbare Gefahren, die zu erheblichen Fahrzeugschäden führen können, den Hersteller zu einer Rückrufaktion nebst Änderung des Wartungsplans veranlasst haben, ist der Vertragshändler demnach verpflichtet, seinen Kunden zu warnen und zu instruieren.

Dabei muss die Art der Gefahr eindeutig aus dem geänderten Wartungsplan für den Kunden hervorgehen. Das gilt für Neu- und Gebrauchtwagen gleichermaßen. Der Kunde ist nur dann mit schuld, wenn er die konkrete Gefahr und den konkreten Schaden erkennen konnte.

Im vorliegenden Fall erwarb der Kunde einen Gebrauchtwagen bei einem Vertragshändler. Zuvor hatte der Hersteller für Fahrzeuge dieses Typs eine Rückrufaktion durchgeführt, da die Motorhaubenschlösser bei nicht hinreichender Wartung korrodieren und die Motorhauben sich während der Fahrt öffnen könnten. Zeitgleich erweiterte der Hersteller die Inspektionsvorgaben um eine gesonderte Wartung des Motorhaubenschlosses. Nach Ablauf der Gewährleistungszeit erlitt der Käufer einen Unfall, weil sich die Motorhaube wegen des korrodierten Schlosses bei hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn öffnete, die Frontscheibe durchschlug und das Dach verbeulte. Den Schaden wollte der Kläger vom Händler ersetzt haben, soweit seine Teilkaskoversicherung ihn nicht übernommen hatte. Das Gericht billigte dem Kläger den Schadensersatzanspruch zu.

Laut Gericht hat der Händler aufgrund des versäumten Warnhinweises seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Jedenfalls habe auch der Verkäufer Instruktions- und Warnpflichten, wenn ihn der Hersteller mit der Weitergabe der Informationen an den Verbraucher beauftragt hat. Als der direkte Ansprechpartner des Kunden sei er verpflichtet, über bekannte Gefahren der Produktnutzung zu informieren und vor ihnen zu warnen. Dabei müssten die Warnhinweise deutlich, ausreichend und vollständig sein und dem Verbraucher die Risiken unmissverständlich vor Augen führen. Hätte der Händler dem Kunden mit der Bedienungsanleitung auch das vom Hersteller erstellte Einlegeblatt mit den erweiterten Inspektionsvorgaben überreicht, so hätte er dennoch nicht seine Pflichten erfüllt.

Der Händler konnte sich nicht damit herausreden, dass er nicht mehr an die zeitlich schon länger zurückliegende Rückrufaktion gedacht hat. Vielmehr betonte das Gericht, dass er Vorkehrungen hätte treffen müssen, um seine Verkehrssicherungspflicht erfüllen zu können. Des Weiteren half dem Händler auch der Einwand nicht weiter, der Käufer habe sein Fahrzeug nicht regelmäßig warten lassen. Denn ein durchschnittlicher Autokäufer rechne gerade nicht damit, dass ein Motorhaubenschloss mangels Wartung korrodiere und die Motorhaube sich während der Fahrt öffne. Ein Mitverschulden des Käufers komme nur dann in Betracht, wenn der Schadenseintritt für den Kunden vorhersehbar gewesen sei. Er habe indes keine Anhaltspunkte gehabt, dass eine Inspektion ihn vor dem konkreten Schaden hätte schützen können.

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