Recht: Langes Rückgaberecht für Klapperkisten

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Auch fünf Jahre nach dem Verkauf eines Neuwagens muss ein Autohersteller das Fahrzeug zurücknehmen, wenn ein Mangel trotz einer Reihe von Reparaturversuchen nicht abzustellen ist. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in zweiter Instanz rechtskräftig entschieden, wie es am Freitag mitteilte (Urteil vom 28.2.2013, AZ: 3 U 18/12).

Im vorliegenden Fall hatte der Unterboden nicht aufgehört zu klappern. Das Gericht sprach dem Käufer deshalb die Erstattung der Anschaffungskosten in Höhe von 33.000 Euro zu, zog aber zugleich 13.000 Euro als[foto id=“456444″ size=“small“ position=“right“] Nutzungsäquivalent ab. Denn der Käufer war mit dem Auto inzwischen rund 83.000 Kilometer gefahren.

Der Mann hatte den Wagen Anfang 2008 in einer Filiale eines Autoherstellers im Rhein-Main-Gebiet gekauft. Anschließend traten eine Reihe von Mängeln auf, die der Hersteller auch zum Teil behob. Rund eineinhalb Jahre nach dem Kauf bemängelte der Käufer klappernde Geräusche am Unterboden. Nach mehreren vergeblichen Versuchen, dies zu beheben – der Kläger spricht von 22 Versuchen -, trat der Mann zwei Monate später vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Autohersteller lehnte dies mit der Begründung ab, einige Mängel hätten bei der Übergabe des Neuwagens noch nicht bestanden und das Geklapper am Unterboden sei unerheblich.

Der Autokäufer zog vor das Landgericht, das einen Sachverständigen einschaltete und dem Kläger dem Grund nach Recht gab. Diese Entscheidung [foto id=“456445″ size=“small“ position=“left“]bestätigte jetzt das OLG in zweiter Instanz. Schon das nicht zu beseitigende Geräusch, dessen Ursache unklar sei, berechtige den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag. Der Mangel sei aber auch deshalb erheblich, weil sich die Insassen in der Klapperkiste nicht sicher fühlten. Der Sachverständigte hatte dieses Gefühl als berechtigt eingestuft.

Quelle: kfz-betrieb online

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