Recht: Offene Autotüren zügig schließen

Bei Kollisionen und Unfällen mit offenen Autotüren trägt der Fahrzeughalter die Verantwortung. Die Türen dürfen beim Ein- und Aussteigen nur geöffnet werden, wenn keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer besteht.

Kommt es zum Zusammenstoß, hat der Ein- beziehungsweise Aussteigende seine Sorgfaltspflicht verletzt. Zu diesem Urteil ist das Kammergericht Berlin gekommen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Kraftfahrzeug am Fahrbahnrand geparkt, die Insassen stiegen aus. Der Beifahrer hielt seine Tür etwas länger geöffnet, um eine Tasche aus dem Innenraum herauszuholen. Ein vorbeifahrender Pkw rammte währenddessen die Tür, woraufhin der Halter des parkenden Autos den Fahrer auf Schadensersatz verklagte. Die Richter wiesen die Klage jedoch zurück.

Entscheidend sei der sogenannte Beweis des ersten Anscheins, demnach lege offensichtlich eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Aussteigenden vor. Die Tür hätte zügig geschlossen und die Fahrbahn verlassen werden müssen. Dies verlangt auch die Gefahrenminderungspflicht, nach der man die Gefahren stets minimieren oder gar eliminieren muss (KG Berlin, Az.: 12 U 199/06).

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